Falscher Steuerausweis in Rechnungen an
Endverbraucher: Verwaltung ist nun großzügiger
15.04.2024
Hat der Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag ausgewiesen, als das UStG hierfür vorsieht, schuldet er auch den Mehrbetrag (§ 14c Abs. 1 UStG). Bei dieser „Strafsteuer“ gab es bislang eine strenge Auslegung durch den BFH und das BMF. Wegen eines Urteils des EuGH (8.12.22, C-378/21) hat sich das aber nun geändert und die Finanzverwaltung zeigt sich großzügiger (BMF 27.2.24, III C 2 - S 7282/19/10001 :002). Durch anhängige Verfahren könnte es sogar zu weiteren Lockerungen kommen.
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