Der Kommentar
Geschäftsführer-Gehälter im Visier der Betriebsprüfung
von Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Konrad Löcherbach
„Wie viel Gehalt darf ich mir als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zahlen, ohne bei der nächsten Betriebsprüfung vom Thema ‚verdeckte Gewinnausschüttung' eingeholt zu werden?“ Diese Frage stellt sich den Gesellschafter-Geschäftsführern kleiner und mittlerer GmbH´s verstärkt. Die Erfahrungen im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen zeigen, dass die Frage der Angemessenheit der Gesellschafter-Geschäftsführer-Vergütung auf der Tagesordnung der Betriebsprüfer ganz oben steht. Sind die Gesamtbezüge oder einzelne Bestandteile, wie Festgehalt, Tantieme, Pensionszusage, Weihnachtsgeld, Sachbezüge, etc. unangemessen, droht die Nachzahlung von Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Auslöser dieser Entwicklung ist u.a., dass die Finanzverwaltung keine vereinfachungsbedingte Nichtaufgriffsgrenze mehr anwendet. Diese war seinerzeit von baden-württembergischen Oberfinanzdirektionen bei 300.000 DM gesehen worden. Damit rücken die Gesellschafter-Geschäftsführer kleiner und mittlerer GmbH´s, deren Gesamtbezüge bisher unter dieser Grenze lagen, verstärkt in den Fokus der Betriebsprüfung.
Die jüngere Prüfungspraxis zeigt, dass sich die Finanzverwaltung bei der Beurteilung des angemessenen Geschäftsführergehalts vermehrt auf statistische Gehaltsstudien stützt und von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgeht, sobald die Vergütungen eine bestimmte, durch die Gehaltsstudie ermittelte Grenze überschreitet. In der Regel geht der Prüfer noch von angemessenen Gesamtbezügen aus, wenn diese unter die unteren 75 % der Gehaltsnennungen fallen. Gehört man dagegen mit seinem Gehalt zum obersten Quartil, dann nimmt das Finanzamt für den übersteigenden Teil eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Manche Betriebsprüfer stellen gar auf das mittlere Quartil ab, was nach der Bandbreitenrechtsprechung des BFH allerdings nicht zutreffend und damit leicht angreifbar ist.
Die häufig pauschalierende Heranziehung von Gehaltsstudien lässt zahlreiche, von der Rechtsprechung als maßgebend für die Gehaltshöhe angesehene Aspekte außer Acht. Hiernach sind etwa Art und Umfang der Tätigkeit, die Ertragsaussichten des Unternehmens und das Verhältnis des Gehalts zum Gesamtgewinn und zur verbleibenden Eigenkapitalverzinsung zu berücksichtigen. Erst zu guter Letzt ist der mittels statistischer Untersuchungen durchgeführte externe Betriebsvergleich heranzuziehen. Auch ein Sicherheitszuschlag bis zu 20% ist möglich. Zudem hat der BFH immer wieder betont, dass die Angemessenheit der Gesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Den betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführern und ihren steuerlichen Beratern bleibt damit die Möglichkeit, über eine gezielte einzelfallbezogene Argumentation der starren Vorgehensweise der Betriebsprüfer zu begegnen.
Auch offenbaren sich bei genauerer Betrachtung Schwachstellen innerhalb der von den Finanzbehörden herangezogenen Gehaltsstudien, welche im Rahmen der Betriebsprüfungen eine Argumentationshilfe für den Steuerpflichtigen bieten. Nicht zuletzt wegen des günstigeren Bezugspreises wird von der Finanzverwaltung vorzugsweise die Studie der BBE Unternehmensberatung GmbH verwendet. Diese unterscheidet bei den Geschäftsführergehältern nach einzelnen Branchen, was jedoch auf Kosten der Repräsentativität geschieht; denn durch die Zergliederung in einzelne Branchen beträgt die Grundgesamtheit im Schnitt weniger als 100 befragte Geschäftsführer. Bei einer derart kleinen Grundgesamtheit von einer repräsentativen Umfrage zu sprechen, scheint gewagt. Auch ist zu bezweifeln, dass bei kleinen und mittleren GmbH´s die Branche einen bedeutenden Einfluss auf die Höhe des Geschäftsführergehalts hat. So findet bei der anerkannten Vergütungsstudie der Kienbaum Personalberatung GmbH keine Branchendifferenzierung statt, sodass für die Beurteilung der Angemessenheit des Gehalts auf eine erheblich größere Grundgesamtheit zurückgegriffen werden kann.
Argumentativ hilfreich ist in diesem Zusammenhang auch die Verfügung der OFD Karlruhe vom 17.4.2001 , die auf eine verwaltungseigene Auswertung verschiedener Gehaltsuntersuchungen, u.a. denen von BBE und Kienbaum, zurückgreift, wodurch die Zahlen eine größere Repräsentativität erlangen. Auch bietet die mittelstandsfreundlichere Einteilung nach Branchen und nach Größenklassen den Prüfern mehr Spielraum, die für die Gehaltshöhe wesentlichen Faktoren wie Art und Umfang der Tätigkeit in die Beurteilung der Angemessenheit mit einfließen zu lassen. Jedenfalls darf nicht verkannt werden, dass Gehaltsuntersuchungen nur statistische und damit dem Anschein nach genaue Werte liefern, die bei der Beurteilung des Einzelfalls nur als Hilfsmittel eingesetzt werden sollten.
Es bleibt abzuwarten, wie hartnäckig die Finanzverwaltung ihren Kurs hinsichtlich der Geschäftsführergehälter im Rahmen der steuerlichen Außenprüfungen in Zukunft verfolgt. Jedenfalls sollten bestehende Verträge mit GmbH-Geschäftsführern nicht nur wegen der Angemessenheit der Gesamtbezüge regelmäßig einer genaueren Untersuchung unterzogen werden.


