Der Kommentar

Schenken – aber wie?

Hinweise von StB Ulrich Rieck zur steuerlichen Behandlung von Geschenken.

Für viele Unternehmer stellt sich zum Jahresende die Frage, wie sie sich bei ihren Geschäftspartnern o-der Mitarbeitern für das übers Jahr erwiesene Vertrauen erkenntlich zeigen können. Kundenpflege gehört in Zeiten schwacher Konjunktur schließlich zu den vornehmsten Aufgaben des guten Kaufmanns. So richtig Freude macht das Schenken vor allem, wenn man den Fiskus an den Ausgaben beteiligen kann. Daher nachfolgend einige Hinweise zur steuerlichen Behandlung von Geschenken.

Seit dem Jahr 2004 sind Geschenke an Geschäftspartner nur noch bis zu insgesamt 35 € je Person und Jahr steuerlich abzugsfähig. Hierbei ist zu beachten, dass die Schachtel Pralinen zu Ostern, die Flasche Wein zum Geburtstag und die Kiste Zigarren zu Weihnachten den abzugsfähigen Jahreshöchstbetrag schnell übersteigen. Als Konsequenz können dann die Kosten insgesamt nicht mehr als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Zu den Kosten des Geschenks rechnet im Übrigen nicht nur dessen Nettopreis, sondern auch die Kosten einer Kennzeichnung des Geschenks als Werbeträger; Verpackungs- und Versandkosten zählen hingegen nicht dazu.

Die Umsatzsteuer ist in die 35 €-Grenze nur einzubeziehen, wenn ein Abzug als Vorsteuer ausgeschlossen ist (z. B. bei Ärzten). Soweit Aufwendungen wegen Überschreitung der 35 €-Grenze nicht abgesetzt werden können, kann leider auch die hierauf entfallende Vorsteuer nicht geltend gemacht werden.

Wegen der Personenbezogenheit der Höchstgrenze bietet es sich im Einzelfall an, die Geschenke auf mehrere Empfänger zu verteilen; vielleicht freut sich auch die Sekretärin oder der Büroleiter des Geschäftsfreundes über eine kleine Aufmerksamkeit. Aber Vorsicht: Geschenke an die Familie werden des Geschäftsfreunds werden die-sem für die Berechnung der Höchstgrenze zugerechnet.

Neben dem Nichtüberschreiten der 35 €-Grenze ist zu beachten, dass die Aufwendungen einzeln und getrennt (besonders Konto!) von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden – und zwar nicht erst bei den Jahresabschlussarbeiten, sondern zeitnah. Damit es später keinen Ärger mit der Betriebsprüfung gibt, müssen sie zusätzlich das Geschenk, dessen Nettowert, den Namen des Beschenkten sowie das Datum der Schenkung und einen Hinweis auf die Beziehung zu dem Geschäftsfreund vermerken.

Von der Steuer absetzbar sind naturgemäß nur betrieblich veranlasst Geschenke; soweit Geschenke teilweise oder ganz privat veranlasst ist, sind die entsprechenden Aufwendungen nicht steuerlich abziehbar.
Aber nicht jede Zuwendung an Kunden und Geschäftspartner ist auch gleich als Geschenk zu würdigen. Insbe-sondere Zuwendungen, die im Hinblick auf eine Gegenleistung erfolgen, wie z. B. Zugaben, Trinkgelder, sog. Wurfartikel (Taschenkalender, Kugelschreiber etc. bis 10 €/Stück) und gewährte Rabatte, unterliegen keinen Beschränkungen beim Betriebsausgabenabzug. Gleiches gilt für Geschenke, die beim Empfänger ausschließlich betrieblich genutzt werden könne, z.B. eine Spezialmaschine.

Betrieblich veranlasste Geschenke an Arbeitnehmer sind im Grundsatz in der vollen Höhe von der Steuer ab-setzbar. Allerdings sind Barzuwendungen beim Arbeitnehmer stets als Lohn zu versteuern, was dessen Freude regelmäßig erheblich trübt; nur Sachzuwendungen bis zu einem Betrag von 40 € bleiben als sog. Aufmerksamkeiten beim Arbeitnehmer lohnsteuerfrei. Die üblichen Zuwendungen an die Arbeitnehmer im Rahmen einer Be-triebsveranstaltung, wie etwa der Weihnachtsfeier, sind selbst dann kein Arbeitslohn, wenn sie bis zu 110 € brutto betragen. Schließlich liegt die Verbesserung des Betriebsklimas vor allem im Interesse des Arbeitsgebers. Wird diese 110 €-Grenze überschritten, liegt allerdings steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Übrigens: Ob der Fiskus sich auch in Zukunft noch an den Aufwendungen für Geschenke beteiligt, ist durchaus fraglich; der Betriebsausgabenabzug für Geschenke stand bereits früher einmal auf der Streichliste. Für das Jahr 2005 gilt in jedem Fall aber noch: Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft.

Dipl.-Kfm. Ulrich Rieck ist Steuerberater bei VRT Linzbach, Löcherbach & Partner in Bonn. Mehr Informationen zur VRT im Internet unter www.vrtonline.de

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Ulrich Rieck ist Steuerberater bei der VRT Linzbach, Löcherbach & Partner

 

Weitere Informationen zur VRT finden Sie im Internet unter www.vrtonline.de.