Im Fokus: Verbraucherschutz

Verbraucherschutz - Zwei Jahre Elektro- und Elektronikgerätegesetz – Keine Sorgen mit der Entsorgung?
von Dr. Jörg Reichelsdorfer und Andreas Crone, LL.M.

Ende der letzten Übergangsfristen

Genau zwei Jahre sind seit Inkrafttreten der ersten Stufe des „Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“ (Elektro- und Elektronikgerätegesetz) im März 2005 vergangen. Nachdem Ende 2006 auch die letzten Übergangsfristen abgelaufen sind, ist das Gesetz seit Anfang des Jahres nun in vollem Umfang zu beachten. Dennoch setzt sich die Kenntnis der mit ihm verbundenen Pflichten offenbar erst allmählich durch. Dabei ist das Gesetz für alle Hersteller und Erwerber von Elektrogeräten von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Es lohnt daher in jedem Fall die Prüfung, ob sich aus dem Gesetz für das eigenen Unternehmen neue Handlungsnotwendigkeiten ergeben. Die Sicherstellung der rechtzeitigen Compliance kann helfen, überflüssige Kosten zu vermeiden.

Wer ist „Hersteller“ im Sinne des Gesetzes?

Den umfangreichsten Pflichtenkatalog erlegt das Gesetz den „Herstellern“ von Elektro- und Elektronikgeräten auf. Da „Hersteller“ im Sinne des Gesetzes ein weit verstandener Begriff ist, empfiehlt es sich aber durchaus auch für Unternehmen, die nicht selbst Elektrogeräte produzieren, zu prüfen, ob sie die entsprechenden Merkmale erfüllen. Als „Hersteller“ gelten nach dem Gesetz nämlich nicht nur die Produzenten der Geräte, sondern auch diejenigen, die die Geräte erstmals nach Deutschland einführen und dort in den Verkehr bringen. Außerdem gilt als Hersteller, wer Geräte in einen anderen EU-Mitgliedstaat ausführt und dort unmittelbar an Nutzer abgibt. Werden also vom eigenen Unternehmen elektronische Geräte importiert, selbst produziert oder ins EU-Ausland an Endnutzer ausgeführt, so sollte in jedem Fall überprüft werden, ob diese Geräte vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes umfasst sind. Umfasst sind insbesondere alle Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, elektronische und elektrische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge), Medizinprodukte sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumente.

Bußgeldbewehrte Registrierungspflichten

Alle betroffenen Produzenten oder Importeure von entsprechenden Geräten sind verpflichtet, sich bei der zuständigen Stelle registrieren zu lassen. Zuständig ist die hierfür gegründete Stiftung Elektro-Altgeräteregister (EAR). Diese Registrierungspflicht gilt sowohl dann, wenn die hergestellten oder importierten Geräte für eine gewerbliche Nutzung bestimmt sind als auch dann, wenn die Geräte ihren Dienst in private Haushalten verrichten sollen.

Für diese Registrierung fallen Gebühren an, die sich nach der Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz richten. Trotz dieser Kosten und dem mit der Anmeldung verbundenen Aufwand empfiehlt sich in jedem Fall, dieser Registrierungspflicht rechtzeitig nachzukommen. Wer sich nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt, muss mit der Verhängung eines Bußgeldes rechnen.

Pflichten auch für Hersteller gewerblich genutzter Geräte

Zwar sieht das Gesetz für Hersteller oder Importeure von Geräten für private Haushalte einen weitaus umfangreicheren Pflichtenkatalog vor als für Hersteller von Geräten für die gewerbliche Nutzung. Aber auch für Hersteller von Geräten für die gewerbliche Nutzung ergeben sich eine Reihe von Vorgaben, die in jedem Fall zu beachten sind. Dazu gehören umfangreiche und regelmäßige Mitteilungs- und Informationspflichten gegenüber der EAR über die in Verkehr gebrachten und entsorgten Geräte. Darüber hinaus obliegt den Herstellern (und nicht den Erwerbern) nach der originären gesetzlichen Regelung die Pflicht zur Entsorgung. Daher muss für Geräte, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht worden sind und für alle Geräte, die in Zukunft in Verkehr gebracht werden, eine zumutbare Möglichkeit der Rückgabe geschaffen werden.

Pflichten der Erwerber

Nicht nur den Herstellern, auch den Erwerbern und Besitzern von Elektro- und Elektronikgeräten legt das Gesetz Handlungspflichten auf. Jeder Besitzer ist verpflichtet, Altgeräte einer vom allgemeinen Abfall getrennten Erfassung zuzuführen. Die Pflicht zur Entsorgung obliegt zwar dann, wie bereits erwähnt, den Herstellern. Dies ist jedoch keine zwingende gesetzliche Regelung. Dem Hersteller ist es erlaubt, per vertraglicher Regelung seine Entsorgungspflichten auf den Erwerber abwälzen. Auf Seiten des Erwerbers ist daher darauf zu achten, entsprechende vertragliche Gestaltungen richtig einzuschätzen. Es empfiehlt sich, genau zu prüfen, ob eine solche Abwälzung im konkreten Fall angemessen und mit welchen Kosten sie verbunden ist. Da die Entsorgung naturgemäß erst erhebliche Zeit nach dem Erwerb des Elektrogeräts eintritt, können hier sonst zu einem späteren Zeitpunkt ungeliebte Überraschungen eintreten.

Fazit

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz enthält Regelungen, die sowohl für Hersteller und Importeure als auch für Erwerber von Elektrogeräten von Bedeutung sind. Eine rechtzeitige Prüfung, ob und in welchem Umfang das eigenen Unternehmen von Handlungspflichten betroffen ist, kann aber helfen, Aufwand und Kosten in Grenzen zu halten. 

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