Im Blickpunkt: Doppelbesteuerungsabkommen Aktuell
Deutschland stellt die Anwendung der Freistellungsmethode untÄnderungen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen China und Mauritius
von Joachim Creus
Mauritius ist seit langem ein beliebter Holdingstandort zur Lenkung von Investitionen in der Volksrepublik China.
Veräußerungsgewinne, die durch den Verkauf von Anteilen an einem chinesischen Unternehmen erzielt wurden, unterliegen im Allgemeinen keiner Besteuerung auf Ebene der mauritischen Holding, vorausgesetzt, dass das chinesische Unternehmen sich nicht in erster Linie auf Grundeigentum gründet. Eine Kapitalertragssteuer kennt Mauritius nicht; das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen China und Mauritius von 1994 weist Mauritius das alleinige Besteuerungsrecht hinsichtlich der Veräußerung von Anteilen an chinesischen Kapitalgesellschaften zu.
Vergleichbare Bestimmungen finden sich nur in wenigen anderen DBA der Volksrepublik China (unter anderem mit Barbados, der Schweiz, Slowenien und den Niederlanden), nicht dagegen in den Abkommen mit vielen anderen Haupthandelspartnern wie Deutschland. Durch die Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft in Mauritius konnte für Investoren aus solchen Staaten die chinesische Besteuerung von Veräußerungsgewinnen im Falle der Übertragung von Anteilen an chinesischen Kapitalgesellschaften vermieden werden.
Die Entwicklungen in jüngster Zeit haben jedoch Änderungen des DBA zwischen China und Mauritius nach sich gezogen. Die aus dem Abkommen erwachsenden Steuervorteile für Kapitalerträge mauritischer Holdingunternehmen, die Investitionen in China getätigt haben, werden durch die vorgenommenen Änderungen reduziert.
Beliebter Holdingstandort für deutsche China-Investments gefährdet
Am 5. September 2006 wurde ein Protokoll zum DBA zwischen China und Mauritius von 1994 unterzeichnet, das jetzt durch beide Staaten ratifiziert wurde und in der Volksrepublik China zum 1. Januar 2008 in Kraft treten wird. Es ist damit auf Einkünfte, insbesondere Veräußerungsgewinne, anwendbar, die in China ab dem 1. Januar 2008 erzielt werden. Das Protokoll führt zu einer Besteuerung von Kapitalerträgen in China, die mauritische Unternehmen bei der Veräußerung von Anteilen an einer chinesischen Gesellschaft erzielen. Voraussetzung für die Besteuerung ist allerdings, dass die verkaufende Partei zu einem Zeitpunkt während der letzten zwölf Monate vor dem Verkauf zu mindestens 25 Prozent direkt oder indirekt an der chinesischen Gesellschaft beteiligt war.
Mauritische Holdinggesellschaften halten derzeit in der Praxis häufig über 25 Prozent, meist sogar alle Anteile ihrer chinesischen Tochtergesellschaften. Verkauft künftig (steuerwirksam ab 1. Januar 2008) eine mauritische Holdinggesellschaft ihre Anteile an einer chinesischen Tochtergesellschaft, würde der Veräußerungsgewinn in China einer Kapitalertragsteuer in Höhe von 10 Prozent unterliegen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, geplante Anteilsübertragungen vorzuziehen oder im Konzern umzuverteilen, um dies gegebenenfalls im Jahr 2007 noch steuerfrei zu gestalten.
Das Protokoll enthält auch eine Bestimmung, die den Umfang des Informationsaustauschs zwischen beiden Ländern erweitert:
- Der Informationsaustausch wird sich nunmehr auf alle Steuerarten (nicht nur Ertragsteuern) beziehen. Darüber hinaus wird der Austausch von sonstigen Informationen bezüglich Steuerhinterziehung ermöglicht;
- China kann von Mauritius Informationen anfordern, die Mauritius nicht für die Erhebung von Steuern in seinem eigenen Staatsgebiet nutzt;
- China kann von Mauritius Informationen über die bei einem Kreditinstitut oder einem Treuhänder befindlichen Angaben anfordern;
- Der Standard für die Anforderung ist von Informationen von „notwendig” auf „voraussichtlich relevant” herabgesetzt worden.
Einige Unternehmen werden die Struktur ihrer Holding in Mauritius im Hinblick auf Investitionen in China neu bewerten und sich gegebenenfalls nach alternativen Holding-Standorten umsehen. Noch sind Veräußerungsgewinne aus China aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten, etwa der Schweiz oder den Niederlanden, steueroptimal zu gestalten. Es ist jedoch möglich, dass China auch eine Änderung der Bedingungen dieser Abkommen anstreben wird. Letztlich wird es von der Verhandlungsposition der Vertragsstaaten abhängen, inwieweit China seine Ziele durchsetzen kann; bezüglich der Schweiz könnte das schwieriger werden.
Für deutsche Unternehmer wird es bei der Planung von Holdingstrukturen wie bisher darauf ankommen, die negativen Wirkungen des deutschen Außensteuergesetzes zu beachten. Dafür ist es unbedingte Voraussetzung, sich an einem Holdingstandort substanziell niederzulassen, das heißt, die Holdinggesellschaft tatsächlich mit eigener Holdingfunktion, Personal und Infrastruktur (Büro, Telefon etc.) auszustatten. Auf der zweiten Stufe muss sichergestellt sein, dass die in der Holdinggesellschaft generierten Einkünfte vor dem deutschen AStG als aktiv anzuerkennen sind. Wie dies bei Holdinggesellschaften gestaltet werden kann, ist in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen.
r einen Aktivitätsvorbehalt. Danach gewährt Deutschland nur die Anrechungsmethode, wenn die Einkünfte nicht aus einer aktiven Tätigkeit stammen. Während das alte Abkommen einen eigenen Aktivitätskatalog kannte, verweist das neue Abkommen auf die Regelungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1-6 AStG. Darüber hinaus ist im Interesse der Vermeidung einer doppelten Steuerbefreiung oder einer sonstigen ungerechtfertigten Inanspruchnahme des Abkommens ein Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode möglich (zum Beispiel bei Qualifikationskonflikt). Die Bundesrepublik wird von dieser Möglichkeit jedoch in den ersten fünf Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens keinen Gebrauch machen.
Das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Singapur lehnt sich in weiten Teilen an das OECD-Musterabkommen an. Die hier vorgestellten Regelungen bilden nur die wichtigsten Neuerungen ab. Darüber hinaus wurden zahlreiche Änderungen in Detailfragen vorgenommen, so dass auch im Verhältnis zu Singapur eine steuerliche Beratung dringend anzuraten ist.

