Steuern aktuell

Kurzmitteilungen aus dem Steuerrecht

Mehrwertsteuer-Rückerstattungsservice – europaweit
Ausschlussfrist für die in 2006 im Ausland entstandene Mehrwertsteuer ist der 30. Juni 2007.

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vor und senden Sie diese bitte rechzeitig an uns. Erfahrungsgemäß nehmen die Prüfung Ihrer Unterlagen, die Antragserstellung sowie eventuelle Rückfragen etwas Zeit in Anspruch. Die vollständigen von Ihnen unterschriebenen Originalanträge für in 2006 bezahlte Mehrwertsteuer müssen bis spätestens 30. Juni 2007 bei den jeweiligen europäischen Erstattungsbehörden eingereicht sein. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, das heißt ein Antrag auf im Jahre 2006 entstandene Mehrwertsteuer, der nach dieser Frist gestellt wird, hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Verfahrensabwicklung erfolgt durch Ihren Berater vor Ort, soweit erforderlich unter Einbeziehung unserer ausländischen Niederlassungen und Kooperationspartner und deren Spezialisten vor Ort. Nach Absprache führen wir auch Mehrwertsteuer-Rückerstattungen für Staaten außerhalb der EU durch, mit denen ein Gegenseitigkeitsabkommen der Bundesrepublik Deutschland besteht.

Für Rückfragen und Informationsmaterial stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Domain-Name als nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut

Der Erfolg eines Internet-Auftritts hängt maßgeblich von dem gewählten Domain-Namen ab, für dessen Erwerb daher oftmals beträchtliche Beträge gezahlt werden.

Mit Urteil vom 19. September 2006 (Az. III R 6/05), hat der BFH nun erstmals Stellung zur bilanziellen Behandlung eines Domain-Namens bezogen. Danach sind Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens geleistet werden, Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut. Insbesondere entsteht durch die Einrichtung der Websites kein aus Websites und Domain-Namen bestehendes einheitliches immaterielles Wirtschaftsgut, das dem Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG unterliegt.

In dem entschiedenen Fall verneinte der BFH eine Abnutzbarkeit des Domain-Namens, da es sich um eine bekannte Region Deutschlands handelte, deren Bekanntheit unabhängig von werterhaltenden Maßnahmen ist. Inwieweit eine Abnutzbarkeit des Domain-Namens in anderen Fällen, insbesondere wenn der Domain-Name aus einem Schutzrecht abgeleitet wird, gegeben sein kann, ließ der BFH ausdrücklich offen.

Einbehalt von Quellensteuer verstößt gegen Europarecht

Im Fall Denkavit International erhielt die niederländische Denkavit BV Dividenden von ihren in Frankreich ansässigen Tochtergesellschaften.

Auf diese Ausschüttungen wurde in Frankreich eine Quellensteuer in Höhe von 5 Prozent erhoben, die aufgrund der Dividendenfreistellung des niederländischen Rechts auf Ebene der Denkavit BV nicht angerechnet werden konnte. Für Dividendenzahlungen an in Frankreich ansässige Anteilseigner erhob Frankreich keine Quellensteuer. Denkavit BV sah im Quellensteuereinbehalt eine Ungleichbehandlung inländischer gegenüber ausländischen Gesellschaftern und klagte daher in Frankreich auf Erstattung der einbehaltenen Quellensteuer.

Der EuGH entschied nun mit Urteil vom 14. Dezember 2006, dass eine Quellensteuer, die nur auf Ausschüttungen an ausländische Anteilseigner erhoben wird, gegen die Niederlassungsfreiheit verstoße, soweit im Mitgliedstaat des Anteilseigners keine Quellensteuerentlastung erfolgt. In Bezug auf grenzüberschreitende Dividendenzahlungen sollte daher stets geprüft werden, inwieweit die Belastung der Ausschüttung in beiden Staaten (Quellenstaat und Ansässigkeitsstaat) über der bei einer rein inländischen Ausschüttung im Quellenstaat liegt. Insoweit sollte im Quellenstaat eine Erstattung der überschießenden Quellensteuer beantragt werden (vgl. weiterführend Auslandsbrief Ausgabe April).

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