Internationales Steuerrecht
Europarichter urteilen über deutsches Körperschaftsteueranrechnungsverfahren
von Jörn Keilhoff
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 6. März 2007 das Urteil in der Rechtssache Meilicke (C-292/04) verkündet.
Mit diesem Urteil hat der EuGH das bis zum Jahr 2000 in Deutschland geltende Körperschaftsteueranrechnungsverfahren für EG-rechtswidrig erklärt, weil es mit der Kapitalverkehrsfreiheit unvereinbar sei. Ausdrücklich hat der EuGH eine zeitliche Beschränkung der Urteilswirkung abgelehnt.
Nach dem alten Körperschaftsteueranrechnungsverfahren kamen unbeschränkt steuerpflichtige Personen bei einer Dividendenausschüttung einer in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaft in den Genuss einer Steuergutschrift. Für gleichartige Dividenden ausländischer Kapitalgesellschaften konnte die Steuergutschrift nicht in Anspruch genommen werden.
Während das Urteil in der Sache nach den vergangenen Entscheidungen des EuGH (z.B. „Manninen“) so erwartet werden konnte, war bis zuletzt offen, ob der EuGH ausnahmsweise die Wirkung des Urteils ähnlich denen des Bundesverfassungsgerichts zeitlich beschränken würde. Die deutsche Bundesregierung hatte sich gemeinsam mit der EU-Kommission für eine solche Beschränkung eingesetzt, um den Staatshaushalt zu schonen. Besondere Brisanz bekam die Frage der zeitlichen Wirkung noch dadurch, dass Generalanwalt Tizzano in seinen Schlussanträgen eine zeitliche Beschränkung befürwortete, während die spätere Generalanwältin Stix-Hackl dies ablehnte.
Die Richter lehnten nun eine zeitliche Beschränkung ab. Sie argumentierten, dass eine solche Beschränkung im eigentlichen Urteil über die strittige Rechtsfrage verankert werden müsse. Dieses Urteil sei aber bereits 2000 in der Rechtssache „Verkooijen“ (C-35/98) ergangen, und zwar ohne zeitliche Beschränkung. Aus diesem Grund könne das Urteil jetzt ebenfalls zeitlich nicht beschränkt werden, da dies gegen die Gleichbehandlung und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen würde.
Steuerpflichtige mit noch offenen Steuerbescheiden haben somit die Möglichkeit, die zuviel bezahlten Steuern erstattet zu bekommen. Dazu muss ein entsprechender Erstattungsantrag beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.

