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Bundesverfassungsgericht kippt absolutes Verbot für Erfolgshonorar bei Rechtsanwälten
Die Bundesrechtsanwaltsordnung untersagt Rechtsanwälten Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält.
Vergleichbare Regelungen bestehen für Patentanwälte, für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie für Wirtschaftsprüfer. Die Verfassungsbeschwerde einer Rechtsanwältin aus Dresden war teilweise erfolgreich: Das BVerfG urteilte, dass das gesetzliche Verbot teilweise gegen das Grundrecht auf freie Berufsausübung verstößt. Der Gesetzgeber hat nun bis zum 30. Juni 2008 Zeit, eine Neuregelung zu treffen. Bis dahin bleibt das gesetzliche Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare jedoch noch uneingeschränkt anwendbar.
Bundesgerichtshof stärkt Rechte der Vertragshändler bei Kündigung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 28. Februar 2007, Az. VIII ZR 30/06, die Rechte der Vertragshändler gestärkt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 28. Februar 2007, Az. VIII ZR 30/06, die Rechte der Vertragshändler gestärkt, dass auch im Falle einer Ablehnung einer vom Unternehmer initiierten Vertragsänderung durch den Vertragshändler der Vertragshändler bei der sich daraus ergebenden Beendigung des Vertragshändlerverhältnisses einen Anspruch auf Abfindung entsprechend den Vorschriften des Handelsvertreters nach § 89 b HGB geltend machen kann. Dabei kommt es weder auf die Gründe für die Änderungskündigung an, noch auf die Frage, ob die angebotene Vertragsänderung für den Vertragshändler zumutbar war. Lesen Sie dazu in der nächsten Ausgabe mehr.

