Recht aktuell
Kündigung des Arbeitsverhältnisses trotz des Antrags auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft möglich
von Volker Bommer
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) setzte sich in seiner aktuellen Entscheidung vom 1. März 2007 (2 AZR 217/06) mit der Frage auseinander, ob schwerbehinderte Menschen besonderen Kündigungsschutz genießen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) setzte sich in seiner aktuellen Entscheidung vom 1. März 2007 (2 AZR 217/06) mit der Frage auseinander, ob schwerbehinderte Menschen besonderen Kündigungsschutz genießen, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, der Mitarbeiter auch bereits einen Antrag auf Feststellung seiner Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch gestellt hat, ein entsprechender Bescheid des Versorgungsamtes zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht ergangen ist. Es entschied, dass sich der schwerbehinderte Mensch auf das Erfordernis der Zustimmung zur Kündigung durch das Integrationsamt nur dann berufen kann, wenn er spätestens drei Wochen vor Ausspruch der Kündigung beantragt hat, seinen Status als Schwerbehinderter festzustellen.
Hintergrund: Sonderkündigungsschutz schwerbehinderter Mitarbeiter
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 sind schwerbehindert im Sinne des Sozialgesetzbuches IX. Soll das Arbeitsverhältnis mit einem schwerbehinderten Mitarbeiter gekündigt werden, so ist nach § 85 SGB IX die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung einzuholen. Wird dies versäumt, ist die Kündigung bereits aus diesem Grunde unwirksam. Gleiches gilt, falls bei einem behinderten Arbeitnehmer zwar kein Grad der Behinderung von 50, sondern lediglich von wenigstens 30 vorliegt, dieser jedoch von der Agentur für Arbeit durch Bescheid schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden ist. Auch dann ist die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung erforderlich.
Noch keine Behördenentscheidung über den Antrag des Mitarbeiters
Der Schutz des § 85 SGB IX besteht unproblematisch dann, wenn ein Feststellungs- oder Gleichstellungsbescheid bereits vor Ausspruch der Kündigung erlassen wurde. Auch dann, wenn die Schwerbehinderung für jedermann erkennbar ist, greift der besondere Kündigungsschutz –unabhängig vom Vorliegen einer Feststellungsentscheidung –ein. Fraglich war in der Vergangenheit, ob sich der schwerbehinderte Mensch bzw. der diesem Gleichgestellte auf Sonderkündigungsschutz berufen kann, wenn ein Antrag auf Feststellung bzw. auf Gleichstellung zwar bereits gestellt war, über diesen von der Behörde bis zum Kündigungsausspruch jedoch noch nicht entschieden wurde.
Der Gesetzgeber erreichte nicht etwa die Lösung dieses Problems dadurch, dass § 90 Abs. 2 a mit Wirkung ab dem 1. Mai 2004 in das Sozialgesetzbuch IX aufgenommen wurde, sondern verkomplizierte die rechtliche Situation hierdurch noch mehr. Die unklare und sprachlich äußerst schwer zu fassende Vorschrift sorgte für einen längeren Streit über diese Thematik, so dass das Bundesarbeitsgericht über die Auslegung des § 90 Abs. 2 a SGB IX zu befinden hatte. Es traf am 1. März 2007 deshalb die Entscheidung, dass sich schwerbehinderte Arbeitnehmer auch dann auf den Sonderkündigungsschutz berufen können, wenn zwar noch nicht festgestellt wurde, ob bei ihnen ein Grad der Behinderung von 50 vorliegt, ein entsprechender Antrag jedoch spätestens drei Wochen vor Ausspruch der Kündigung gestellt wurde und – nach Ausspruch der Kündigung – positiv beschieden wird.
Für den Antrag auf Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch soll Entsprechendes gelten: Hat der behinderte Mitarbeiter den Gleichstellungsantrag spätestens drei Wochen vor Ausspruch der Kündigung gestellt, so greift der besondere Kündigungsschutz ein, sofern dem Antrag letzten Endes stattgegeben wird. Liegen zwischen dem Antrag und der Kündigung weniger als drei Wochen, so bleibt dem Arbeitnehmer der besondere Kündigungsschutz versagt, auch wenn die Behördenentscheidung für den behinderten Menschen letztlich positiv ausfällt.
Vermeidung aussichtsloser Feststellungs- und Gleichstellungsanträge als Ziel
Durch die Vorschaltung der Drei-Wochen-Frist soll der Zweck des neuen § 90 Abs. 2 a SGB IX erreicht werden. Dieser besteht darin, dass unzumutbare Kündigungserschwerungen durch offensichtlich aussichtslose Anträge auf Anerkennung der Schwerbehinderung bzw. auf Gleichstellung vermieden werden. Nur dann, wenn der Antrag daher so rechtzeitig vom Mitarbeiter gestellt worden ist, dass das Versorgungsamt bzw. die Agentur für Arbeit unter normalen Umständen über den Antrag bis zum Kündigungsausspruch hätten entscheiden können, soll sich der behinderte Arbeitnehmer auf den Sonderkündigungsschutz berufen können. Nur dann soll er schutzwürdig sein.
Fazit
Auch nachdem der Mitarbeiter einen Antrag auf Feststellung oder Gleichstellung eingereicht hat, kann somit eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Zustimmung des Integrationsamtes möglich sein. Unabhängig davon, ob der BAG-Entscheidung mit diesem Inhalt zuzustimmen ist, braucht der Arbeitgeber jedenfalls nicht mehr damit zu rechnen, dass ein Mitarbeiter noch kurz vor Kündigungsausspruch durch Einreichung eines Antrags in letzter Minute besonderen Kündigungsschutz erlangen und die Kündigung damit erschweren oder zumindest hinauszögern kann. Will er Sonderkündigungsschutz in Anspruch nehmen, muss er sich hierum daher rechtzeitig kümmern.
Hiervon zu unterscheiden ist jedoch der Fall, in dem der Arbeitgeber nicht sicher weiß, ob Behördenentscheidungen über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch bzw. über die Gleichstellung bereits vorliegen. Hier sollte der vorsorgliche Antrag auf Zustimmung zur Kündigung – je nach Einzelfall – in Betracht gezogen werden. Auch der Sonderkündigungsschutz aus anderen Gründen (etwa als Betriebsratsmitglied oder aufgrund tariflicher Unkündbarkeit) ist daneben zu berücksichtigen. Trotz der aktuellen BAG-Entscheidung bleibt vor Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung daher einiges zu beachten. Sofern der Arbeitgeber dies beherzigt, hat er die Möglichkeit, sich für die eventuell anstehenden Vergleichsverhandlungen vor Gericht eine möglichst günstige Ausgangsposition zu schaffen.

