Lateinamerika

Verbot der Ausstellung offizieller Rechnungen rechtswidrig
von Michael Bäck

Mit Urteil vom 8. März 2007 entschied die erste Kammer des brasilianischen Superior Tribunal de Justiça (STJ) einstimmig, dass die Finanzverwaltung nicht berechtigt ist, einem mit der Tilgung von Steuerschulden rückständigen Unternehmen die Ausstellung offizieller Rechnungsurkunden (so genannte „nota fiscal“) zu untersagen.

In Brasilien ist ein Unternehmen, dem die Ausstellung offizieller Rechnungsurkunden untersagt wird, praktisch handlungsunfähig, da es dann keine Betriebseinnahmen mehr erzielen kann.

Das klagende Unternehmen hatte sich zunächst mit einer einstweiligen Verfügung gegen eine derartige Maßnahme der Finanzverwaltung an das örtliche Bezirksgericht im Bundesstaat Rio Grande do Sul gewandt. Die örtlich zuständige Finanzverwaltung hatte dem Unternehmen die Ausstellung von Rechnungsurkunden untersagt, weil es mit der Begleichung von Steuerschulden im Rückstand war. Das angerufene Gericht in Rio Grande do Sul lehnte den Erlass der einstweiligen Verfügung mit der Begründung ab, das Verbot zur Ausstellung von Rechnungsurkunden sei als zulässige Maßnahme der Finanzverwaltung im Hinblick auf den Einzug fälliger Steuerschulden zu werten. Zum einen würde die einschlägige Vorschrift des Bundessteuergesetzes (Art. 183 Código Tributário Nacional, CTN) diese konkrete Maßnahme zur Sicherung der Bezahlung von Steuerschulden nicht verbieten. Zum anderen sähen die einschlägigen Vorschriften des darauf aufbauenden Durchführungsgesetzes in Rio Grande do Sul das Erfordernis von Maßnahmen zur Sicherstellung der Steuereinnahmen bei der Ausstellung steuerlich relevanter Rechnungsurkunden ausdrücklich vor.

Die Berufung des Unternehmens gegen diese Entscheidung wurde durch das Tribunal de Justiça in Rio Grande do Sul durch Mehrheitsentscheidung ebenfalls abgelehnt. Die Folgeklage des Unternehmens beim STJ stützte sich insbesondere darauf, dass der STJ bei früherer Gelegenheit bereits entschieden hatte, das Verbot, offizielle Rechnungsurkunden auszustellen, sei als Rechtsmissbrauch zu werten, weil dadurch eine für die Geschäftstätigkeit des Steuerpflichtigen absolut unentbehrliche Maßnahme untersagt würde, um die Begleichung von Steuerschulden zu erzwingen. Dieser Begründung hat sich der STJ in seiner Entscheidung zu Gunsten des Steuerpflichtigen letztlich angeschlossen.

Mit dem Urteil des STJ ist die im Ermessen der Finanzverwaltung liegende Entscheidung, die Bezahlung fälliger Steuerschulden durch quasi „erpresserische“ Maßnahmen zu erzwingen, erheblich einschränkt. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Rechtsauffassung auch in anderen Bundesstaaten Brasiliens durchsetzt.

Zurück

 

Die genannten Informationen wurden bfd mit freundlicher Unterstützung von Rödl & Partner zur Verfügung gestellt. Der gesamte Inhalt der Newsletter ist geistiges Eigentum der Rödl & Partner GbR und steht unter Urheberschutz. Nutzer dürfen den Inhalt nur für den eigenen Bedarf laden, ausdrucken oder kopieren. Jegliche Änderung, Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe des Inhalts oder von Teilen hiervon, egal ob on- oder offline, bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung von Rödl & Partner. Für die genannten Inhalte kann keine Gewähr für die Korrektheit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden.