Steuerrecht

Jahressteuergesetz 2007 und die Besteuerung privater Kapitalanlagen
von Ellen Ashauer

Am 24. November 2006 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2007 zugestimmt. 

Damit wurden auch Änderungen für die Besteuerung privater Kapitalanlagen beschlossen, von denen wir Ihnen die Folgenden darstellen möchten:

Prüfung von Jahresbescheinigungen

Seit 2005, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004, werden insbesondere von Kreditinstituten gemäß § 24 c EStG sogenannte Jahresbescheinigungen für jeden Kapitalanleger erstellt. Die Erstellung erfolgt nach einem amtlich vorgeschriebenen Muster, das (gesetzlich gefordert) die für die Besteuerung nach §§ 20 und 23 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 EStG erforderlichen Angaben enthält (Besteuerung von Kapitalerträgen und von Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren).

Ziel dieser Jahresbescheinigung soll es sein, dem Steuerpflichtigen das Ausfüllen der Steuererklärung zu erleichtern. Nicht ganz von der Hand zu weisen ist jedoch auch die Funktion dieser Bescheinigung als Kontrollinstrument. So werden Steuerpflichtige immer wieder aufgefordert, ihre Jahresbescheinigungen zur Steuererklärung mit ein- bzw. nachzureichen. Ein Weigern des Steuerpflichtigen kann dazu führen, dass ein Kontenabruf erfolgt. Nun macht die Regierung einen weiteren Schritt. Die Finanzbehörden sind künftig berechtigt, die Systematik und Richtigkeit der Jahresbescheinigung direkt bei den Beteiligten, d. h. insbesondere bei den Kreditinstituten selbst zu prüfen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Finanzbeamte direkten Zugriff auf die einzelne Jahresbescheinigung eines einzelnen Anlegers hat. Hat der einzelne Anleger jedoch Unstimmigkeiten/Ungenauigkeiten der Jahresbescheinigung bisher billigend in Kauf genommen, so muss er (auch rückwirkend) damit rechnen, dass es zu Korrekturen durch geänderte Jahresbescheinigungen kommt. Bereits mit Mandantenbrief April 2006 zeigten wir Unstimmigkeiten zwischen den notwendigen steuerlichen Angaben und den Jahresbescheinigungen auf, die sich zum Teil zwangsläufig aus den Vorgaben des Gesetzes ergeben. Sollte des Weiteren eine Prüfung bei einem Kreditinstitut ergeben, dass die Jahresbescheinigungen systematisch korrekt und richtig erstellt worden sind, so trifft den Steuerpflichtigen um so mehr die Pflicht, seine Steuererklärung korrekt und vollständig abzugeben.

Änderung des Investmentsteuergesetzes

Die Änderungen des Investmentsteuergesetzes brachten Erleichterungen für den Steuerpflichtigen.

Zum einen werden die Zwischengewinne bei Veräußerung und Erwerb von Anteilen an sogenannten Hedge-Fonds nicht mehr der Besteuerung unterworfen. Dies gilt sogar rückwirkend auf Rückgaben, Veräußerungen oder Erwerbe, die nach dem 31. Dezember 2004 stattgefunden haben. 

Zum anderen entfällt in bestimmten Fällen bei der Veräußerung von ausländischen thesaurierenden Investmentfonds die Erhebung einer erhöhten Zinsabschlagsteuer. Betroffen sind solche Sachverhalte, bei denen innerhalb des gleichen Instituts Depotübertragungen stattfinden und das Institut in der Lage ist, die Anschaffungskosten der Investmentanteile aus seinen eigenen Unterlagen zu ersehen. Bisher wurde bei Veräußerung bestimmter Investmentfonds der kumulierte thesaurierte Ertrag, aufgelaufen seit 1. Januar 1994, mit Zinsabschlagsteuer belastet. Künftig wird die Belastung mit Zinsabschlagsteuer auf die besitzzeitanteilig-thesaurierten Erträge beschränkt. Den Finanzinstituten ist es freigestellt, auch bei Veräußerungen/Rückgaben von solchen Investmentanteilen, die vor dem 1. Januar 2007 erfolgen, nur die besitzzeitanteiligen kumulierten thesaurierten Erträge zu erfassen. Im Endeffekt bedeutet diese Änderung für den Anleger, dass er bei Depotübertragungen innerhalb eines Kreditinstituts (z. B. Vater an Tochter) und anschließender Veräußerung der Anteile an einen ausländischen thesaurierenden Investmentfonds nicht mehr mit so einem hohen Liquiditätsabfluss durch Zinsabschlagsteuer rechnen muss.

Steuerstundungsmodelle im Kapitalanlagebereich

Wie bereits angekündigt, ist eine Regelung eingeführt worden, nach der Steuerstundungsmodelle im Rahmen der Kapitalertragsbesteuerung ebenfalls nur noch beschränkte Verlustverrechnungsmöglichkeiten entsprechend § 15 b EStG haben.

Diese gesetzlichen Aktivitäten zeigen, dass der private Kapitalanleger immer noch im Fokus der Finanzverwaltung steht. Dies umso mehr, als der Bundesrechnungshof Mitte November 2006 hat verlauten lassen, dass Einkunftsmillionäre durch die Finanzverwaltung zu wenig geprüft werden. Daher ist auch in der kommenden Zeit mit einem großen Interesse der Finanzverwaltung an den vermögenden privaten Kapitalanlegern zu rechnen.

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