Internationales Steuerrecht

Österreich - Steuerliche Änderungen seit dem 1. Januar 2007
von Wolfgang Quirchmayr

Wirtschaftsgüter, die aus dem privaten (außerbetrieblichen) Bereich in einen Betrieb eingelegt werden (z.B. eine bisher im Privatvermögen befindliche Immobilie, die betrieblich genutzt werden soll), sind seit 2007 generell – unabhängig von der bisherigen Besitzdauer – mit dem aktuellen Verkehrswert (Teilwert) zu bewerten. § 6 Z 5 EStG in der Fassung des StruktAnpG 2006 gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2006 beginnen.

Bewertung von Einlagen bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften

Nach bisheriger Rechtslage mussten bei der Einlage die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb der noch laufenden Spekulationsfrist (bei Gebäuden zehn Jahre) in das Betriebsvermögen eingelegt wurde. Nachteil der bisherigen Regelung: Durch die Einlage innerhalb der Spekulationsfrist wurden auch die im Privatvermögen entstandenen stillen Reserven voll steuerpflichtig.

Von praktischer Bedeutung ist die Änderung der Einlagenbewertung vor allem für die bereits erwähnten Immobilien. Wird die nach der neuen Rechtslage mit dem aktuellen Verkehrswert (Teilwert) ins Betriebsvermögen eingelegte Immobilie noch innerhalb der Spekulationsfrist verkauft, werden die im Privatbereich angesammelten stillen Reserven gesondert als Spekulationsgewinn besteuert. Vorteil der neuen Rechtslage: Wird die nunmehr betriebliche Immobilie nach Ablauf der Spekulationsfrist verkauft, sind jedenfalls nur noch die im Betriebsvermögen entstandenen stillen Reserven steuerpflichtig.

Neue Abschreibungsgrundlagen bei erstmaliger Vermietung privater Liegenschaften

Wird eine bereits früher angeschaffte oder hergestellte Liegenschaft samt Gebäude ab 2007 erstmalig vermietet, können als Basis für die steuerlich absetzbare Gebäudeabschreibung immer die fiktiven Anschaffungskosten des Gebäudes im Zeitpunkt der erstmaligen Vermietung angesetzt werden. Nach bisheriger Rechtslage mussten bei erstmaliger Vermietung innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ansonsten der gemeine Wert) angesetzt werden.

Wer daher beabsichtigte, eine innerhalb der letzten zehn Jahre angeschaffte Immobilie erstmalig zu vermieten, sollte dies tunlichst erst seit dem 1. Januar 2007 tun, da dann die absetzbare Gebäudeabschreibung von den aktuellen fiktiven Anschaffungskosten berechnet wird. Die fiktiven Anschaffungskosten können aus dem Ertragswert von Mietobjekten abgeleitet werden. Im Gegensatz zum gemeinen Wert sind dabei auch die für den Erwerb anfallenden Nebenkosten zu berücksichtigen.

Geänderte Berechnung des Spekulationsgewinnes bei Liegenschaften ab 2007

Seit dem 01.01.2007 gilt ein neues Berechnungsschema für die Ermittlung eines Spekulationsgewinnes bei der Veräußerung von Liegenschaften. Mit der Änderung wird die – derzeit noch mögliche – doppelte ertragsteuerliche Geltendmachung von AfA, Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen beseitigt. Künftig erhöht sich der Spekulationsgewinn um AfA-Beträge und Instandsetzungszehntel, die im Rahmen der Vermietung der Liegenschaft bereits geltend gemacht wurden. Bei Herstellungsaufwendungen erhöht sich der Spekulationsgewinn um die nicht im Rahmen des Nachversteuerungsbetrages nach § 28 Abs. 7 EStG zu erfassenden und bei der Vermietung geltend gemachten Herstellungszehntel bzw. -fünfzehntel

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