Steuerrecht

Erben und Vererben mit Auslandsbezug
von Elke Volland

Die Globalisierung der Wirtschaft hat zur Folge, dass immer mehr Steuerpflichtige, die Vermögen im Ausland haben, dieses vererben oder verschenken.

Zu einer zunehmenden Anzahl von deutschen Erbschaften und Schenkungen gehört insbesondere auch Grundbesitz im Ausland, so dass Vermögensüberträger sowie -übernehmer mit grenzüberschreitenden erbschaft- und schenkungsteuerlichen Fragestellungen konfrontiert werden.

Das Erbschaftsteuergesetz lässt die Steuerpflicht bei Erwerben von Todes wegen eintreten, wenn entweder der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit der Steuerentstehung Inländer ist. In diesem Fall entsteht die unbeschränkte Steuerpflicht auf den gesamten Vermögensanfall einschließlich des Auslandsvermögens (§ 2 Abs. 1 ErbStG). Das Gesetz definiert, wer Inländer ist: Insbesondere fallen darunter natürliche oder juristische Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt oder (Wohn-) Sitz im Inland, wobei es gleichgültig ist, ob diese Personen inländisches oder ausländisches Vermögen erhalten. Bei Übertragungen an nicht rechtsfähige Personengesellschaften ist nicht diese Steuerpflichtiger, sondern Zuwendungsempfänger ist der einzelne Gesamthänder, so dass das jeweilige Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Gesellschafter für die Erbschaftsteuer entscheidend ist.

Ist dagegen weder der Erblasser/Schenker noch der Erbe/Beschenkte Inländer, so tritt die Erbschaftsteuerpflicht nur bei Weitergabe von sogenanntem Inlandsvermögen ein (beschränkte Steuerpflicht). Nicht alles, was im Inland liegt, ist gleichzeitig Inlandsvermögen, sondern nur die in § 121 BewG aufgeführten Vermögensteile wie inländisches Grundvermögen, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, die den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland haben und an denen der Steuerpflichtige mit mindestens 10 Prozent beteiligt ist, stille Beteiligungen an inländischen Unternehmen und Ähnliches. Nicht erwähnt ist in diesem Katalog Geldvermögen, so dass dieses auch kein Inlandsvermögen darstellt, selbst wenn es im Inland aufbewahrt wird. Natürlich hat der Erwerber die Zuwendung ggf. (auch) nach dem für ihn gültigen ausländischen Erbschaftsteuerrecht, falls es ein derartiges gibt, zu versteuern.

In den meisten europäischen Staaten gibt es der Erbschaftsteuer vergleichbare Normen, so dass es hier durchaus zu Doppelbelastungen sowohl mit deutscher wie auch mit ausländischer Erbschaftsteuer kommen kann (Doppelbesteuerung). Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den wichtigsten ausländischen Zielländern sind auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer kaum vorhanden und überdies meist auf Erwerbe von Todes wegen beschränkt und erfassen damit keine Schenkungen unter Lebenden.

Besteht mit einem anderen Land kein Doppelbesteuerungsabkommen, kann bei einem Erwerb von dort belegenem Nachlassvermögen eine doppelte Belastung mit Erbschaftsteuer durch die Steueranrechnung gemäß § 21 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) vermieden oder abgemildert werden. Die Anrechnung ist antragsgebunden und setzt die unbeschränkte Steuerpflicht voraus. Liegen die Voraussetzungen für die Anrechnung vor, ist die ausländische Steuer ganz oder teilweise anrechenbar. Ist die tatsächlich gezahlte ausländische Steuer niedriger als die inländische Steuer, erfolgt die Besteuerung letztendlich in Höhe des deutschen Steuerniveaus. Ist die tatsächlich gezahlte ausländische Steuer höher als die inländische Steuer, erfolgt die Besteuerung letztendlich in Höhe des ausländischen Steuerniveaus. Durch diese Anrechnungsregel entspricht die Gesamtsteuerbelastung des Steuerpflichtigen im Ergebnis immer dem Niveau des höher besteuernden der beiden Staaten.

Eine vollständige Vermeidung der Erbschaftsteuer in Deutschland sowie in dem ausländischen Belegenheitsstaat einer Immobilie ist im Fall eines Wohnsitzes des Eigentümers in Deutschland in vielen Fällen kein realisierbares Gestaltungsziel. Ist die ausländische Erbschaftsteuer für die Übertragung z. B. einer Auslandsimmobilie geringer als die entsprechende deutsche Erbschaftsteuer, ist ein sinnvolles Gestaltungsziel die Sicherstellung der Anrechenbarkeit der ausländischen auf die deutsche Erbschaftsteuer. Ist die Erbschaftsteuer im ausländischen Belegenheitsstaat höher als in Deutschland, ist ein Gestaltungsansatz die Nutzung der vielfach abweichenden Belegenheit von beweglichem (Anteile an Kapital- und/oder Personengesellschaften) und unbeweglichem Vermögen (Immobilien), durch die im Ausland belegenes Immobilienvermögen der ausländischen Erbschaftsteuer entzogen und nur in Deutschland der Erbschaftsteuer unterworfen wird.

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