Internationaler Rechtsverkehr
Beitritt der Vereinigten Arabischen Emirate zum New Yorker Schiedsrechts-Übereinkommen
von Dr. Malte Reiss
Die Vereinigten Arabischen Emirate haben im August 2006 die Beitrittserklärung zum New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UN-Übereinkommen vom 10.06.1958) bei den Vereinten Nationen abgegeben und damit das Übereinkommen ratifiziert, nachdem bereits im Juni 2006 durch Gesetz Nr. 43/2006 auf nationaler Ebene der Beitritt erklärt worden war.
Eine Beschränkung des Anwendungsgebiets gemäß Art. I (3) des Übereinkommens wurde nicht vorgenommen.
Der Beitritt ist zum 19. November 2006 wirksam geworden. Zu diesem Zeitpunkt hat das Übereinkommen als völkerrechtlicher Vertrag alle mit ihm unvereinbaren Regelungen des lokalen Rechts verdrängt. Es wird in Rechtskreisen damit gerechnet, dass die V.A.E. in näherer Zukunft auch ein neues Schiedsgerichtsgesetz erlassen werden, das sich an die Regelungen des UNCITRAL Model Law anlehnt.
Der Beitritt wird unmittelbar zwei Auswirkungen zeigen: Zum einen ergibt sich aus Art. II (3) des Übereinkommens, dass ein V.A.E.-Gericht, wenn es wegen eines Streitgegenstandes angerufen wird, zu dem die Parteien eine schriftliche Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen haben, auf Antrag einer der Parteien den Rechtsstreit auf das schiedsrichterliche Verfahren zu verweisen hat, sofern es nicht feststellt, dass die Vereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist.
Zum anderen regelt das Übereinkommen, dass bei Vorlage einer ordnungsgemäß beglaubigten Urschrift oder Abschrift des Schiedsspruchs und der Schiedsgerichtsvereinbarung, ggf. unter Beifügung einer amtlichen Übersetzung, ein Schiedsspruch vollstreckt werden muss, wenn nicht die Gegenpartei beweist, dass die Schiedsabrede unwirksam ist oder nicht den Streitgegenstand betrifft, der Schiedsspruch nicht ordnungsgemäß ergangen oder durch Entscheidung einer übergeordneten Behörde des Landes, in dem er ergangen ist, aufgehoben oder gehemmt wurde.
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche jetzt möglich ...
Die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs darf auch versagt werden, wenn der Streitgegenstand nach V.A.E.-Recht der schiedsrichterlichen Entscheidung nicht zugänglich ist, d.h. insbesondere in Fällen, in denen eine ausschließliche Zuständigkeit der lokalen Gerichte ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist, z.B. im Handelsvertreterrecht, oder – und hier mag es in den V.A.E. in der praktischen Umsetzung der Konvention zu Problemen kommen – wenn die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruches der öffentlichen Ordnung der V.A.E. widerspricht, denn die Grundsätze des Sharia-Rechts werden im Regelfall mit der öffentlichen Ordnung gleichgesetzt.
In den VAE wird der Beitritt großenteils als Fortschritt gesehen, nicht zuletzt weil V.A.E.-Staatsangehörige und Gesellschaften ohnehin mit ihrem ausländischen Vermögen der Vollstreckung aus ausländischen Schiedssprüchen unterlagen, während in den V.A.E. ergangene Schiedssprüche zugunsten dieser Personen im Ausland nicht vollstreckt wurden.
Die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche könnte außerdem dazu führen, dass auch Gerichtsurteile ausländischer staatlicher Gerichte anerkannt und vollstreckt werden. Die Zivilprozessordnung der V.A.E. sieht in Section 4, Art. 235, vor, dass ausländische Gerichtsurteile in den V.A.E. vollstreckt werden, sofern der Staat, in dem das Urteil erlassen wurde, nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit auch Urteile der V.A.E.-Gerichte anerkennt und vollstreckt, die Verfahrensgrundsätze beachtet worden sind und das Urteil nicht im Widerspruch zu einem höchstrichterlichen Urteil der V.A.E.-Gerichte oder der öffentlichen Ordnung steht. Als zusätzliche Voraussetzung kommt hinzu, dass für den Streitfall in den V.A.E. kein Gerichtsstand vorlag. Art. 236 der V.A.E.-ZPO sah die entsprechende Anwendung dieser Regelung auf Schiedssprüche vor.
... aber mit wichtigen Einschränkungen
Die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche in den V.A.E. und vice versa dürfte aber immerhin dazu führen, dass das bisher häufig vorgebrachte Argument, dass in einem ausländischen Staat bisher noch kein V.A.E.-Urteil oder Schiedsspruch vollstreckt worden sei, alsbald gegenstandslos wird. Zudem geht die Gegenseitigkeit aus der beidseitigen Mitgliedschaft in der New Yorker Konvention hervor. Es bleibt aber weiterhin Voraussetzung für die Vollstreckung eines ausländischen Gerichtsurteils, dass kein V.A.E.-Gericht in der Sache zur Entscheidung zuständig sein darf. Da gemäß Art. 20 V.A.E.-ZPO die lokalen Gerichte für alle Fälle zuständig sind, in denen ein V.A.E.-Staatsangehöriger oder Resident als Partei beteiligt ist, sofern nicht im Ausland belegenes Immobilieneigentum betroffen ist, bedeutet dies eine enorme Einschränkung. Ob und inwieweit eine Änderung des Zuständigkeitsvorrangs des Art. 235 V.A.E.-ZPO in der Zukunft zu erwarten ist, steht derzeit in den Sternen.
Auch deshalb ist der Beitritt zum UN-Übereinkommen zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche zwar als erster Schritt bei der Durchsetzbarkeit ausländischer Urteile zu begrüßen, aber die praktischen Auswirkungen sollten vorsichtig abgewartet werden. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf Gerichtsurteile, sondern auch bezüglich Schiedssprüchen, denn die Erfahrung in anderen MENA-Staaten in der Vergangenheit hat gezeigt, dass trotz Beitritt zur New Yorker Konvention die Durchsetzung ausländischer Schiedssprüche in diesen Staaten – häufig wegen der abweichenden Sharia-Grundsätze – erheblichen Schwierigkeiten und Widerständen unterliegt.

