Wirtschaft aktuell
Das elektronische Unternehmensregister ist online
von Georg Beyer
Das Unternehmensregister ist seit dem 1. Januar 2007 online geschaltet.
Das Unternehmensregister, in dem alle Registerdaten des Handelsregisters, alle Pflicht- und freiwilligen Veröffentlichungen von Unternehmen des elektronischen Bundesanzeigers sowie alle weiteren Pflichtveröffentlichungen für jedermann zugänglich im Internet publiziert werden, ist seit dem 1. Januar 2007 unter www.unternehmensregister.de online geschaltet. Dieses Unternehmensregister wird nun schrittweise mit Daten gefüllt werden, deren Veröffentlichung sich kein Unternehmen mehr entziehen kann, sofern diese für die jeweilige Rechtsform des Unternehmens gesetzlich vorgeschrieben ist.
Auf welcher Rechtsgrundlage basiert das Unternehmensregister?
Die Rechtsgrundlage für das neu geschaffene Unternehmensregister findet sich im Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10. November 2006. Die relevanten Regelungen zum Unternehmensregister betreffen insbesondere die neu gefassten bzw. eingefügten §§ 8 b, § 9 und 9 a HGB. Durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt sind die neuen gesetzlichen Regelungen des EHUG bereits am 16. November 2006 bzw. am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
Was wird im Unternehmensregister veröffentlicht?
Gemäß dem neu eingefügten § 8 b Abs. 2 Nr. 1 bis 11 HGB sind die folgenden Daten über die Internetseite des Unternehmensregisters (www.unternehmensregister.de) zugänglich:
- Eintragungen im Handelsregister und deren Bekanntmachung und zum Handelsregister eingereichte Dokumente;
- Eintragungen im Genossenschaftsregister und deren Bekanntmachung und zum Genossenschaftsregister eingereichte Dokumente;
- Eintragungen im Partnerschaftsregister und deren Bekanntmachung und zum Partnerschaftsregister eingereichte Dokumente;
- Unterlagen der Rechnungslegung nach den §§ 325 und 339 HGB und deren Bekanntmachung (siehe dazu unseren Beitrag zur Offenlegung im Mandantenbrief des Monates Januar 2007);
- Gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen im elektronischen Bundesanzeiger;
- Im Aktionärsforum veröffentlichte Eintragungen nach § 127 a AktG;
- Veröffentlichung von Unternehmen nach dem Wertpapierhandelsgesetz im elektronischen Bundesanzeiger, von Bietern, Gesellschaften, Vorständen und Aufsichtsräten nach dem Wettpapiererwerbs- und Übernahmegesetz im elektronischen Bundesanzeiger sowie Veröffentlichungen nach der Börsenzulassungs-Verordnung im elektronischen Bundesanzeiger;
Bekanntmachungen und Veröffentlichungen inländischer Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften nach dem Investmentgesetz und dem Investmentsteuergesetz im elektronischen Bundesanzeiger; - Veröffentlichungen nach den §§ 15, 25 und 26 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach den §§ 61 und 66 der Börsenzulassungs-Verordnung, sofern die Veröffentlichung nicht bereits über Nummer 7 in das Unternehmensregister eingestellt wird;
- Mitteilungen über kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, sofern die Veröffentlichung nicht bereits über Nummer 7 oder Nummer 9 in das Unternehmensregister eingestellt wird;
Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte nach § 9 der Insolvenzordnung, ausgenommen Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung.
Im Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de) sind die oben aufgeführten Daten wie folgt dargestellt:
- Original-Registerdaten (Eintragungen im Handelsregister: der Abruf dieser Daten ist wie bisher gemäß Justizverwaltungskostenordnung kostenpflichtig);
- Veröffentlichungen (der Abruf aller hier aufgeführten Daten ist kostenfrei):
- Registerbekanntmachungen;
- Rechnungslegung/Finanzberichte;
- Gesellschaftsbekanntmachungen;
- Fondsinformationen;
- Kapitalmarktinformationen;
- Insolvenzen.
Was kann kostenfrei im elektronischen Unternehmensregister recherchiert, angezeigt, elektronisch abgespeichert und ausgedruckt werden?
Die oben aufgeführten Daten können mit Ausnahme der Original-Registerdaten ab sofort kostenfrei recherchiert, angezeigt, elektronisch abgespeichert und/oder auch ausgedruckt werden. Wenn man jedoch beispielsweise derzeit unter dem Bereich Veröffentlichungen – Rechnungslegung/Finanzberichte nach veröffentlichten Jahresabschlüssen von Unternehmen sucht, wird man noch nicht fündig werden, da gemäß dem neu gefassten § 325 HGB die elektronische Veröffentlichung in der Regel erstmalig auf offenlegungspflichtige Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2006 anzuwenden ist (genauer: auf alle Jahresabschlüsse mit einem nach dem 31. Dezember 2005 beginnenden Geschäftsjahr).
Die Offenlegungsfrist beträgt gemäß § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB wie bisher grundsätzlich zwölf Monate, bei kapitalmarktorientierten Unternehmen jedoch gemäß § 325 Abs. 4 HGB nur noch längstens vier Monate. Das bedeutet, dass Unternehmen ihren Jahresabschluss zum 31. Dezember 2006 sowie die weiteren offenlegungspflichtigen Unterlagen (bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften gemäß § 267 HGB: Lagebericht, Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers, Bericht des Aufsichtsrates, Entsprechenserklärung nach § 161 AktG – Corporate Governance –, Gewinnverwendungsvorschlag bzw. Gewinnverwendungsbeschluss) regelmäßig bis spätestens 31. Dezember 2007 bzw. 30. April 2007 im elektronischen Bundesanzeiger und damit auch im Unternehmensregister offengelegt haben müssen.
Spätestens ab diesen beiden genannten Zeitpunkten stehen die entsprechenden Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2006 sowie die weiteren zu publizierenden Unterlagen der betroffenen offenlegungspflichtigen Unternehmen zur Einsichtsnahme im Unternehmensregister zur Verfügung.
Dem Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemachte Daten können, wie bereits ausgeführt, vom Nutzer durch Ausdruck oder als elektronische Datei kopiert werden. Derartige Vervielfältigungen sind mit dem Herkunftsvermerk „Auszug aus dem Unternehmensregister“ und dem Tag der Erstellung zu kennzeichnen.
Das Unternehmensregister erlaubt die Suche nach allen eingestellten Daten sowie über sämtliche Indexdaten; allerdings ist dabei zu beachten, dass z. B. im Bereich Insolvenzen die eingestellten Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften nach einer bestimmten Zeit auch wieder gelöscht bzw. aus dem Unternehmensregister entfernt werden müssen.
Wer übermittelt die Daten an das Unternehmensregister?
Gemäß § 8 b Abs. 3 HGB ist Folgendes geregelt:
Die oben aufgeführten Daten gemäß § 8b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Nr. 11 HGB werden über die Landesjustizverwaltungen (www.handelsregister.de) an das Unternehmensregister übermittelt, soweit die Übermittlung für die Eröffnung eines Zuganges zu den Originaldaten über die Internetseite des Unternehmensregisters erforderlich ist, die Daten gemäß § 8 b Abs. 2 Nr. (4) bis (8) durch den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (www.ebundesanzeiger.de) sowie die Daten gemäß § 8 b Abs. 2 Nr. 9 und 10 durch den jeweils Veröffentlichungspflichtigen oder den von ihm mit der Veranlassung der Veröffentlichung beauftragten Dritten.
Wer ist Betreiber des elektronischen Unternehmensregisters?
Gemäß § 8b Abs. 1 i.V.m. § 9a Abs. 1 HGB hat das Bundesministerium der Justiz die Aufgaben zum Führen des Unternehmensregisters auf die privatrechtliche Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH mit Sitz in Köln übertragen, die dadurch die Stellung einer Justizbehörde des Bundes erlangt. Diese Gesellschaft führt auch zur Erstellung von Beglaubigungen ein Dienstsiegel. Die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH führt auch den elektronischen Bundesanzeiger.
Muss man sich zur Einsichtnahme in das Unternehmensregister registrieren lassen?
Die Recherche im Unternehmensregister ist anonym, eine Registrierung ist nicht notwendig. Die gleichen Daten können ebenso über www.handelsregister.de bzw. über www.ebundesanzeiger.de abgerufen werden, auch auf diesen Internetseiten sind die Recherche und der Abruf von Dokumenten grundsätzlich ohne Registrierung kostenfrei möglich. Bei der Inanspruchnahme der folgenden kostenpflichtigen Dienste ist allerdings eine kostenfreie Registrierung unter der sogenannten „Publikations-Serviceplattform“ erforderlich:
- Auftragsübermittlung für den elektronischen Bundesanzeiger;
- Übermittlung von Daten an das Unternehmensregister;
- Abruf kostenpflichtiger Inhalte (z. B. Original-Registerdaten) und Beglaubigungen aus dem Unternehmensregister (z. B. beglaubigte Jahresabschlüsse);
- Beauftragung von Pushdiensten (elektronisches Abonnement von ausgewählten Bereichen);
- Verwaltung der Registrierungsdaten;
- Weitere Serviceangebote (z. B. spezielle Benachrichtigungen).
Die einzelnen Kosten der Veröffentlichungen im elektronischen Bundesanzeiger sind in einem separaten Artikel dieses Monatsbriefes aufgeführt.
Welche Bedeutung hat das Unternehmensregister?
Das Unternehmensregister kann somit auch als Internetzugangsportal für Unternehmensdaten aufgefasst werden, die gesetzlich verpflichtend originär unter www.handelsregister.de bzw. www.ebundesanzeiger.de veröffentlicht werden; der Recherchierende muss also nur noch eine Internetseite aufrufen, um auf den gesamten relevanten Datenbestand unterschiedlicher Internetseiten in der Regel auch kostenfrei zugreifen zu können.

