Wirtschaft aktuell

Bilanzielle Auswirkungen des SEStEG hinsichtlich der Aktivierung eines vorhandenen Körperschaftsteuerguthabens zum 31. Dezember 2006
von Dr. Bernd Keller

Ziel des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) ist die Schaffung von europaweit anzuwendenden gleichen steuerlichen Grundsätzen für inländische als auch grenzüberschreitende Umstrukturierungen von Unternehmen.

Sachverhalt

Ziel des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) ist die Schaffung von europaweit anzuwendenden gleichen steuerlichen Grundsätzen für inländische als auch grenzüberschreitende Umstrukturierungen von Unternehmen. Zu diesem Zweck sieht das Gesetz die systematische Aufeinanderabstimmung von Entstrickungsvorschriften im Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht vor.

Im Blickpunkt liegt hier besonders das bisherige System der Körperschaftsteuerminderung, welches durch eine über zehn Jahre erfolgende Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens ersetzt wird.

Der Auszahlungsanspruch (Körperschaftsteuer-Guthaben) wird letztmalig zum 31. Dezember 2006 ermittelt und entsteht damit in voller Höhe mit Ablauf des 31. Dezember 2006. Dieser Betrag wird in den folgenden zehn Jahren ratierlich in gleichen Jahresbeträgen ausbezahlt.

Bilanzierung nach HGB

Der Auszahlungs-/Erstattungsanspruch ist zum 31. Dezember 2006 als sonstiger Vermögensgegenstand zu aktivieren. Aufgrund der Unverzinslichkeit des Anspruchs auf ratierliche Auszahlung hat die Bewertung des gesamten Erstattungsanspruchs zum Barwert zu erfolgen. Grundlage für die Diskontierung muss ein fristadäquater risikofreier Zins, wie beispielsweise die Verzinsung von Bundesanleihen, sein. Wir empfehlen gegenwärtig die Diskontierung mit einem Zinssatz von 4,0 Prozent.

Für die Bilanzierung des Erstattungsanspruchs bei Ergebnisabführungsverträgen bedeutet der Wegfall des Zusammenhangs Körperschaftsteuerminderung und Ausschüttung vorvertraglicher Gewinnrücklagen, dass der aktivierte Gesamtbetrag in den an die Muttergesellschaft abzuführenden Gewinn einzubeziehen ist.

Bilanzierung nach IFRS

Die Aktivierung des gesamten Erstattungsanspruchs zum 31. Dezember 2006 hat trotz seiner Langfristigkeit erfolgswirksam als assets for current tax (nicht als deferred tax) zu erfolgen. Da kein direkter Zusammenhang zu Dividendenausschüttungen besteht, sind die IAS 12.52 A f. nicht anzuwenden. Die Bewertung erfolgt zum Barwert. Für eine Diskontierung gelten die Ausführungen wie zum HGB.

Anmerkung

Die Sondererträge bei den Unternehmen resultieren damit nicht aus Steuerentlastungen, sondern stellen reine Bilanzierungseffekte dar, denen nicht verbrauchte Körperschaftsteuer-Guthaben zugrunde liegen.

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