Im Fokus: Entscheidung BVerfG zur Erbschaftsteuer
Interview zum Thema des Monats: Aktuelles zur Erbschaftssteuer
von Dr. Christian Rödl
Für das Interview zur "Entscheidung des BVerfG zur Erbschaftssteuer“ konnten wir Herrn Dr. Christian Rödl, Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner bei Rödl & Partner gewinnen.
Herr Dr. Rödl, das Bundesverfassungsgericht hat in seinem am 31. Januar 2007 veröffentlichten Urteil die Auffassung vertreten, dass das derzeit geltende Erbschaftsteuerrecht verfassungswidrig ist. Was war der Hintergrund der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)?
Hintergrund der Entscheidung war die Frage, ob unterschiedliche Vermögensarten unterschiedlich besteuert werden können. Schauen Sie sich etwa Immobilienvermögen an. Das derzeit geltende Bewertungsverfahren führt zwar zu deutlich höheren Werten als die bis 1995 geltenden Einheitswerte. Die aktuellen Steuerwerte liegen jedoch immer noch im Durchschnitt bei 50 Prozent des Verkehrswerts. Besonders begünstigt wird Betriebsvermögen, nämlich durch drei Maßnahmen: durch eine niedrige Bewertung, durch einen speziellen Betriebsvermögensfreibetrag und besonders durch einen Bewertungsabschlag. Diese unterschiedliche Heranziehung der verschiedenen Vermögensarten zum Steueraufkommen hat der Bundesfinanzhof (BFH) für verfassungswidrig gehalten und diese Fragen deshalb dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt.
Was ist die Grundaussage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts?
Nach Auffassung des BVerfG verstößt die Anwendung unterschiedlicher Bewertungsverfahren für die verschiedenen Vermögensarten gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes. Nach Auffassung der Richter muss sich der Gesetzgeber in einem ersten Schritt bei der Bewertung des übergehenden Vermögens einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel orientieren. Erst wenn diese einheitliche Bewertung Eingang in die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer findet, können in einem zweiten Schritt Verschonungsregelungen für den Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände eingeführt werden.
Das BVerfG hat sich für seine Entscheidung viereinhalb Jahre Zeit gelassen. Sind Sie der Auffassung, dass sich die Richter mit den vorgelegten Fragen umfassend befasst und diese auch abschließend beantwortet haben?
Das BVerfG hat in seiner Entscheidung angeordnet, dass die Bewertungsregelungen geändert werden müssen. Gleichzeitig hat es aber auch neue Fragen aufgeworfen, ohne diese zu beantworten. Sehen wir uns etwa die geforderte Ermittlung der einheitlichen Bemessungsgrundlage für das Vermögen an: Wie bestimme ich den Verkehrswert meines Vermögens? Sicherlich braucht es für die Bewertung des Vermögens praktikable Bewertungsverfahren, die weder den Steuerpflichtigen noch die Verwaltung durch ihren Aufwand überfordern. Eine pauschale Höherbewertung des Vermögens durch die Finanzverwaltung, die der Steuerpflichtige durch den Nachweis eines teuren und langwierigen Gutachtens unter Umständen dann widerlegen muss, kann aus meiner Sicht nicht die Lösung des Problems sein. Aber auch die Voraussetzungen, unter denen das BVerfG Steuerverschonungen zulässt, sind auslegungsfähig. Die Steuerverschonung muss sich am überwiegenden Interesse des Gemeinwohls messen lassen. Des Weiteren muss sie mit dem Gleichheitssatz vereinbar sein, insbesondere zielgenau und in der Gruppe der Begünstigten gleichmäßig und dem gesetzgeberischen Ziel entsprechend ausgestaltet sein. Sie können sich vorstellen, dass diese Anforderungen nicht leicht zu erfüllen sind. Hinter diesen Anforderungen verbergen sich unbestimmte Rechtsbegriffe.
Um es kurz zu machen: Das BVerfG hat nicht alle Fragen geklärt. Es bleiben Ungewissheiten, die der Gesetzgeber verfassungskonform auszulegen hat.
Die für Steuern zuständige Staatssekretärin, Dr. Barbara Hendricks, hat dagegen geäußert, dass die Entscheidung des BVerfG für „Rechtssicherheit“ bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer gesorgt habe. Was halten Sie von dieser Stellungnahme?
Der Kommentar von Frau Hendricks, es sei zu begrüßen, dass das Bundesverfassungsgericht für "Rechtssicherheit" gesorgt habe, verhöhnt Bürger und Unternehmen, die von der Legislative erwarten, rechtssichere und grundgesetzkonforme Gesetze zu verabschieden. Wer, wenn nicht der Gesetzgeber hat es denn in der Hand, verfassungsrechtlich einwandfreie Gesetze zu erlassen? Der Gesetzgeber wusste seit knapp fünf Jahren, dass das aktuelle Erbschaftsteuerrecht nahezu einhellig als unvereinbar mit dem Grundgesetz angesehen wird. Dennoch blieb der Gesetzgeber die ganzen Jahre über untätig und ging dringend benötigte Reformen nicht an. Der Gesetzgeber darf es nicht dem BVerfG überlassen, ein Gesetz verfassungskonform auszugestalten.
Für einige Steuerpflichtige wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts voraussichtlich eine Höherbelastung bringen. Hierzu gehören insbesondere Immobilieneigentümer. Was denken Sie, bis zu welchem Zeitpunkt diese noch die bisherige günstigere Bewertung nutzen können?
Das Zeitfenster für noch mögliche Gestaltungen könnte kurz sein. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber eine Frist bis Ende 2008 eingeräumt, in der das alte Recht noch angewendet werden darf. Dem Gesetzgeber steht es jedoch frei, die Änderungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Rein rechtlich gesehen dürfte der Vertrauensschutz auf die bisherige Bewertung durch die Entscheidung bereits entfallen sein. Eine Änderung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung des BVerfG wäre demnach nicht ausgeschlossen. Wahrscheinlicher ist jedoch, dass bis zur Vorlage eines Gesetzentwurfs noch Übertragungen nach bisherigem Recht möglich sind. Dieser soll noch in diesem Jahr vorliegen.
Was erwarten Sie nun vom Gesetzgeber aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts?
Seit über zwei Jahren wird nun der Gesetzentwurf, der das Abschmelzungsmodell enthält, diskutiert. Die Umsetzung würde dazu führen, dass Betriebsvermögen ohne Steuerbelastung übertragen werden könnte, wenn es nach der Übergabe zehn Jahre im vergleichbaren Umfang fortgeführt und nicht verkauft wird. Für viele Unternehmer würde dies eine dringend notwendige Entlastung der Unternehmensübergabe bewirken. Wir haben in den letzten Jahren beobachtet, dass zahlreiche dringend anstehende Übergaben hinausgezögert wurden und werden, in der Hoffnung, dass dieser Entwurf nun endlich Gesetz wird. In vielen Unternehmen hängt gerade hiervon die langfristige strategische Ausrichtung ab. Durch diesen Zustand sind ganze Unternehmen und damit auch Arbeitsplätze in Gefahr. Das ist nicht länger tragbar. Wichtig ist, dass der Gesetzgeber nun zügig handelt und die Rechtssicherheit schafft, die bei der Unternehmensübergabe seit Jahren gefehlt hat.
Wie ist Ihre persönliche Einschätzung: Kommt der bereits vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge in dieser Form als Gesetz oder welche Handlungsoptionen hat der Gesetzgeber?
Der aktuelle Gesetzentwurf enthält eine Begünstigung für Betriebsvermögen in Form einer Steuerstundung und eines Steuererlasses bei Fortführung über zehn Jahre. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann davon ausgegangen werden, dass dies eine zulässige Verschonungsregel darstellt. Zusätzlich ist der Gesetzgeber nun jedoch gefordert, die Bewertungsvorschriften weitgehend zu überarbeiten. Offen ist derzeit noch, ob diese beiden Gesetzesvorhaben verbunden werden oder nicht. Sollen in einem Kraftakt beide Bereiche geändert werden, steht zu befürchten, dass sich das Gesetzgebungsverfahren bis Oktober des Jahres hinauszögert. Die seit Jahren bestehende Rechtsunsicherheit bei der Unternehmensübergabe würde sich dann noch länger hinziehen. Für den Steuerpflichtigen wäre es jedoch noch aus anderen Gründen vorteilhaft, wenn erst der bereits vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge und erst in einem zweiten Schritt die Änderung der Bewertung angegangen wird. Es ergäbe sich dann ein Zeitfenster, in dem noch die alte günstige Bewertung, jedoch verbunden mit der neuen weitreichenderen Begünstigung für Betriebsvermögen genutzt werden könnte. Für viele Unternehmer wäre dies sehr vorteilhaft.
Gibt es aus Ihrer Sicht noch Änderungsbedarf an dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge?
Für sehr viele Familienunternehmen wäre die Umsetzung dieses Gesetzesvorhabens eine große Entlastung. Die drohende Liquiditätsbelastung durch die Erbschaft- und Schenkungsteuer würde entfallen. Dennoch gibt es in einigen Bereichen Nachbesserungsbedarf. Ein wichtiger Punkt ist die Betriebsaufspaltung, die bei Familienunternehmen sehr verbreitet ist. Ist das Betriebsgrundstück nicht dem Unternehmen zuzuordnen, sondern gehört es einem Gesellschafter und wird an seine Gesellschaft vermietet, wird künftig in vielen Fällen keine Begünstigung des Grundstücks erfolgen. Eine Steuerverschonung sieht der Gesetzgeber derzeit nur vor, wenn der Übergeber sowohl am Grundstück als auch an der Gesellschaft mehr als die Hälfte hat, und dieser Anteil auch insgesamt übergeht. In vielen Fällen gibt es jedoch mehrere Familienstämme, so dass es keinen Gesellschafter mit einem Anteil über 50 Prozent mehr gibt. Denkbar ist auch der Fall, dass der Unternehmer bereits früher einen Teil an den Nachfolger übergeben hat und jetzt nur noch ein Anteil von beispielsweise 40 Prozent zur Übergabe ansteht. Ein Ausschluss von der Begünstigung ist hier jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Da das Betriebsgrundstück in vielen Fällen einen deutlichen Teil des Wertes ausmacht, besteht hier dringender Nachbesserungsbedarf.
Dennoch warne ich davor, den Gesetzentwurf zu zerreden. Wichtig ist vorrangig, dass dieses Gesetz nun möglichst zügig umgesetzt wird. Die in den letzten Jahren aufgeschobenen Übergaben könnten dann endlich angegangen werden.
Vielen Dank für das Gespräch, Herr Dr. Rödl.

