Steuern aktuell
Kurzmitteilung aus dem Steuerrecht
Körperschaftsteuermoratorium ist verfassungsgemäß
Bis Ende 2000 galt im Körperschaftsteuerrecht das so genannte Anrechnungsverfahren, wonach durch Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft die von ihr zu tragende Körperschaftsteuer gemindert wurde.
Ab 2001 wurde dieses Verfahren durch das Halbeinkünfteverfahren ersetzt. Hiernach berühren Gewinnausschüttungen die Körperschaftsteuerbelastung der Kapitalgesellschaft nicht mehr. Jedoch verfügen viele Gesellschaften aus Zeiten des Altsystems noch über ein Körperschaftsteuerguthaben, das sie weiterhin durch Gewinnausschüttungen realisieren können.
Da im Zuge des Systemwechsels das Körperschaftsteueraufkommen dramatisch einbrach, wurde ein Moratorium des Körperschaftsteuerguthabens vom 12. April 2003 bis 31. Dezember 2005 verabschiedet. Durch während dieser Zeit getätigte Ausschüttungen konnte das Guthaben nicht gehoben werden. Für Unternehmen, die in dieser Zeit Ausschüttungen getätigt haben, bedeutet dies einen zum Teil erheblichen Liquiditätsnachteil.
Mit einem erst jetzt veröffentlichten Urteil hat der BFH nun entschieden, dass dieses Körperschaftsteuer-Moratorium mit dem Verfassungsrecht vereinbar ist (BFH vom 8. November 2006). Laut BFH war der Gesetzgeber berechtigt, zur Sicherung des Steueraufkommens die Steuerguthaben zeitweilig „einzufrieren“. Auch liege keine Enteignung vor, da die Gesellschaften nur temporär in der Nutzung der Guthaben gehindert waren. Eine unzulässige Rückwirkung des Gesetzes lehnte der BFH ebenfalls ab. Der BFH hat daher die Entscheidung des vorlegenden FG Rheinland-Pfalz bestätigt und eine Vorlage an das BVerfG abgelehnt.
Durch dieses Urteil werden endgültig alle Hoffnungen auf eine Realisierung des Guthabens in der Zeit von April 2003 bis Dezember 2005 zunichte gemacht. Zukünftig stellt sich diese Problematik jedoch nicht mehr, da das verbleibende Körperschaftsteuerguthaben ab 2008 unabhängig von Gewinnausschüttungen in 10 gleichen Jahresbeträgen ausgezahlt wird (§ 37 KStG i.d.F. des SEStEG).
Grundsteuererlass bei Immobilien auch bei strukturell bedingten Ertragsminderungen von nicht nur vorübergehender Natur?
Nach § 33 Grundsteuergesetz kann ein bestimmter Prozentsatz an Grundsteuer erlassen werden. Voraussetzung für den Erlass ist, dass eine Ertragsminderung (zum Beispiel Leerstand oder Vermietung unter dem Marktniveau) vorliegt und der Steuerschuldner diese Ertragsminderung nicht zu verschulden hat. Die Verwaltung lehnte in der Vergangenheit einen Erlass bei Immobilien für die Fälle ab, in denen der Leerstand strukturell bedingt und überdies nicht vorübergehend, sondern von Dauer sei. Dieser Auffassung folgt der Bundesfinanzhof (BFH) nicht. Er hat das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, dem Verfahren beizutreten (Az. II R 5/05).
Ein Erlass der Grundsteuer wird jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres für die Grundsteuer ausgesprochen, die für das Kalenderjahr festgesetzt worden ist. Maßgebend für die Entscheidung über den Erlass sind die Verhältnisse im Erlasszeitraum. Der Erlass wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag für die Grundsteuer 2006 ist bis zum 31. März 2007 zu stellen.
Bei strukturellem Leerstand oder Vermietung erheblich unter dem Mietpreisniveau sollte ein Antrag auf Grundsteuererlass gestellt und das Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung des Streitfalls durch den BFH offengehalten werden. Mit einer längeren Verfahrensdauer ist zu rechnen, da es nach Lage der Dinge der Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes durch den BFH bedarf.
Scheckzahlung an das Finanzamt
Bei Scheckzahlungen, zur Begleichung von Steuerschulden, galt bisher als Einzahlungstag der Eingangstag des Schecks beim Finanzamt.
Beachten Sie bitte, dass künftig bei der Hingabe oder Übersendung von Schecks erst der dritte Tag nach dem Tag des Eingangs beim Finanzamt als Einzahlungstag gilt. Erst zu diesem Zeitpunkt gilt die Zahlung als wirksam geleistet. Fällt zudem das Ende dieser Drei-Tages-Regelung auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet gemäß § 108 Abs. 3 AO diese Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
Eine nicht fristgerechte Hingabe oder Übersendung von Schecks hat insbesondere die Entstehung von Säumniszuschlägen zur Folge.

