Steuern aktuell

Betriebliche Altersversorgung – Buch mit sieben Siegeln oder Chance für die Personalpolitik?
von Manfred Baier

Den absoluten Königsweg der Durchführungsalternativen gibt es selbstverständlich nicht.

Teil 2 - Wahl des richtigen Durchführungswegs

Geht man von dem idealtypischen Unternehmen aus, so stellt dieses in der Regel drei wesentliche Vorgaben auf:

  • Haftungsrechtliche Sicherheit für den Arbeitgeber
  • unkompliziertes System
  • höchstmögliche Erträge für den Arbeitgeber

Bei der Wahl des richtigen Durchführungswegs sollte deshalb folgende Vorgehensweise eingehalten werden:

  • Die haftungsrechtliche Sicherheit für den Arbeitgeber hängt im Wesentlichen von der Art und Weise der Einführung ab, insbesondere der Information der vorhandenen und zukünftigen Mitarbeiter. Hier ist vor allem an die Vollständigkeit aller erforderlichen Hinweise hinsichtlich der Auswirkungen der betrieblichen Altersversorgung auf den Arbeitnehmer zu denken (zum Beispiel Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung, Möglichkeiten bei Kündigung etc.). Empfehlenswert ist es hierbei, die Versorgungsordnung in eine einfache Sprache zu übersetzen und mit Beispielen und den „häufigsten Fragen“ zu ergänzen.
  • Des Weiteren hängt die arbeitsrechtliche Sicherheit auch von den verwendeten (Vertrags-) Dokumenten ab. Eine Entgeltumwandlungsvereinbarung beispielweise ist ein Nachtrag zum Arbeitsvertrag und daher insbesondere von erheblichem arbeitsrechtlichen Gewicht. Hinzu kommt die Versorgungsordnung, die alle optionalen Möglichkeiten regeln muss und die äquivalent durch Finanzprodukte abgedeckt wird. Je nach Durchführungsweg ist ein Leistungsplan oder ein ähnliches Dokument erforderlich. Auch in den zukünftigen Arbeitsverträgen ist auf das Versorgungswerk hinzuweisen. Die entsprechenden Dokumente sind dann laufend, entsprechend der Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung, anzupassen und zu pflegen.
  • Wesentlichen Einfluss auf eine Haftungsthematik haben auch die verwendeten Finanzprodukte. Der Arbeitgeber steht gemäß Betriebsrentengesetz auch bei mittelbaren Durchführungswegen uneingeschränkt für die Erfüllung der zugesagten Versorgungsleistungen ein. Deshalb kommt der Qualität und Bestandskraft der Versicherung eine erhebliche Bedeutung zu. Die Bestandssicherheit ist auch angesichts bestehender Sicherungsversuche wie zum Beispiel "Protector" von Bedeutung. Hinsichtlich der Substanz- und Bestandssicherheit von Versicherungen stehen verschiedene Ratings zur Verfügung. Bei versicherungsförmigen Durchführungswegen ist auch auf die Teilnahme der Gesellschaft am Übertragungsabkommen zu achten. Wesentlicher Punkt bei der Auswahl von Versicherungsprodukten ist die Frage, inwieweit arbeitsrechtliche Notwendigkeiten und die Anforderungen der Versorgungsordnung analog und kongruent in entsprechenden Produkten abgebildet werden können. Häufig treten erhebliche Mängel auf. Aus arbeitsrechtlicher Sicht von Bedeutung ist hier das Merkmal der „Wertgleichheit“. Jüngstes Beispiel in der Rechtsprechung ist die Diskussion über die Zulässigkeit der Verwendung gezillmerter Tarife im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Die Verwendung gezillmerter Tarife hat unlängst bereits zur Haftung eines Arbeitgebers geführt (Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2005). Zudem sind künftig daher Haftungsansprüche der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber auch dann zu erwarten, wenn der Arbeitgeber einen entsprechenden Hinweis erteilt hat, sofern dieser nicht den Anforderungen genügt. In diesem Zusammenhang dürfte ein lediglicher Hinweis auf den Verlauf der Versicherung in den ersten Jahren nicht ausreichen, um den Arbeitgeber von Haftungsansprüchen freizustellen.
  • Letztendlich kommt zudem der Wahl des Durchführungswegs an sich eine hohe Bedeutung zu. Das Betriebsrentengesetz kennt fünf Durchführungswege (Pensionsfonds, Direktversicherung, Direktzusagen, Unterstützungskasse, Pensionskasse). Zeitwertkonten stellen hingegen keinen Durchführungsweg dar. Sie erfüllen grundsätzlich einen anderen Zweck und sind lediglich eine sinnvolle Ergänzung zur betrieblichen Altersversorgung. Ohne detaillierte Informationen über einen Kunden kann eine generelle Empfehlung hinsichtlich eines bestimmten Durchführungswegs nie abgegeben werden. Nach unserer Überzeugung ist es aber sinnvoll, ein Versorgungswerk so zu gestalten, dass es sowohl einen externen, das heißt versicherungsförmigen Durchführungsweg enthält, als auch einen internen, nicht versicherungsförmigen Durchführungsweg. Systematisch erklärt sich dies auch aufgrund der Grundsätze zur Portabilität. Eine Portabilität (Übertragung der Zusage auf einen anderen Arbeitgeber) ist nur zwischen den externen Durchführungswegen einerseits (Pflicht und Anspruch) sowie den internen Durchführungswegen (freiwillig) andererseits möglich.

Von den drei versicherungsförmigen Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung schließen wir in einem ersten Schritt in der Regel die Pensionskasse aus. Von der steuerlichen Behandlung her bestehen keine wesentlichen Unterschiede mehr zur Direktversicherung. Entscheidungserheblich ist deshalb vor allem die Frage der Sicherheit. Nur ganz wenige Pensionskassen haben bereits in ihrem Bestand die kritische Anzahl der Risiken aufgebaut, um die Verwaltungskosten zu finanzieren. Doch auch diese Kassen haben Verwaltungskosten, die meist nicht vertretbar sind und überproportional zu Lasten der Arbeitnehmer gehen. Eine Pensionskasse ist also wie eine „kleine Schwesterversicherungsgesellschaft“. Unabhängig von der jeweiligen Gesellschaft würden wir immer einem Vertrag der großen, etablierten Hauptversicherung den Vorrang geben. Weiter ist anzumerken, dass viele Pensionskassen häufig latent im Bestand und damit langfristig überlebensgefährdet sind. Es werden auch noch einige Sanierungen von Pensionskassen (Verschmelzungen, Auflösungen etc.) zu beobachten sein. Wichtigstes Argument dürften auch der fehlende Schutz durch das Sicherungsmodell "Protector" sein, ungeachtet welche Bedeutung man diesem beimisst. Ein Einsatz von tendenziell gefährdeteren Gesellschaften, wie es Pensionskassen darstellen, ist meist deutlich negativ zu werten.

Den Pensionsfonds würden wir in der Regel für Modelle der Entgeltumwandlung ebenfalls ausschließen. Als sehr junges Produkt hat er im Bereich der Entgeltumwandlung noch keine Bedeutung erlangt. Der Pensionsfonds eignet sich vor allem bei Auslagerungen von Pensionsverpflichtungen. Die geringe Anzahl bislang bestehender Pensionsfonds, die in fast allen Fällen bestehende Versicherungsabhängigkeit und die bestehende PSV-Pflicht schließen nach unserer Einschätzung den Pensionsfonds als denkenswerte Möglichkeit aus. Als einziger versicherungsförmiger Weg unterliegt er der PSV-Pflicht.

Die unter Einschränkung empfehlenswerteste Alternative bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen ist die Direktversicherung. Die Direktversicherung ist auch bei den Arbeitnehmern bereits hinlänglich bekannt. Sie stellt stets einen Vertrag mit dem großen Hauptversicherer dar. Es besteht Schutz durch "Protector". Die Handhabung ist auch bei Ausscheiden der Mitarbeiter durch das Übertragungsabkommen und die Möglichkeit der versicherungsvertraglichen Lösung vereinfacht. Verschiedene Gesellschaften bieten flexible, innovative Produkte an, die höhere Renditen als klassische deutsche Lebensversicherungen erwarten lassen. 

Als interne Durchführungswege kommen Direktzusagen und die Unterstützungskasse als kongruent rückgedeckte und pauschal dotierte Variante in Betracht. Sowohl die Direktzusage als auch die pauschal dotierte Unterstützungskasse bieten die Möglichkeit der Innenfinanzierung und damit auch der Liquiditätsgenerierung für das Unternehmen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der freien und damit häufig rentableren Kapitalanlage. Während die Direktzusage stets die Bilanz belastet, ist die pauschal dotierte Unterstützungskasse bilanzneutral. Mit der rückgedeckten Gruppenunterstützungskasse steht ein Instrument zur Verfügung, das auch bestehende Unterstützungskassenzusagen oder Direktzusagen neuer Mitarbeiter übernehmen kann, unabhängig von Rückdeckungsträgern. Die Ausfinanzierung ist kongruent und bei richtiger Tarifwahl ohne Nachfinanzierungsrisiko. Es können deutsche und ausländische Tarife zur Anwendung kommen. Auch hier ist jedoch das Thema „Zillmerung“ zu beachten. Zuwendungen seitens des Trägerunternehmens gegenüber der rückgedeckten Unterstützungskasse sind grundsätzlich der Höhe nach unbeschränkt. Auch ältere oder besserverdienende Arbeitnehmer können hier erhebliche Gehaltsteile einbringen, eventuell durchaus noch im höheren Alter. Ein großer Vorteil ist die Möglichkeit der Kapitalabfindung zum Rentenbeginn unter Ausnutzung der Fünftel-Regelung. Nachteil aller Innenfinanzierungsmodelle ist kostenmäßig die bestehende PSV-Pflicht.

Zusammenfassend halten wir also eine Kombination von Direktversicherung und Unterstützungskasse bei freier Wahl des Durchführungswegs durch den Arbeitgeber als die unter den drei beschriebenen Eingangsprämissen zielführendste. 

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