Steuern aktuell

Digitale Betriebsprüfung bei Freiberuflern
von Saskia Bonenberger

Gerade haben Freiberufler Unterstützung vom Finanzgericht Hamburg erhalten, was die Vorlagepflicht digitaler Unterlagen in einer Betriebsprüfung angeht.

Soweit für die Einnahmenüberschussrechnung keine Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungspflichten existieren, kann das Finanzamt auch keine digitale Prüfung nach § 146 Abs. 6 AO verlangen. Sofern Freiberufler nach vereinnahmten Entgelten berechnen, existiert eine Aufzeichnungspflicht lediglich nach § 22 UStG, das heißt die tatsächlich erzielten Einnahmen sind aufzuzeichnen. Eine Pflicht zur weitergehenden Vorlage in digitaler Form, beispielsweise hinsichtlich Eingangsumsätzen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, Betriebsausgaben, Abschreibungen etc., besteht nicht.

Gegen dieses Urteil ist vom Finanzgericht Hamburg Revision zugelassen. Die weitere Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleibt daher abzuwarten.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass Freiberufler, insbesondere Ärzte, Anwälte und Steuerberater, berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten haben. Bei der Übergabe der Daten an die Finanzverwaltung ist insbesondere darauf zu achten, dass keine Daten, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, an den Betriebsprüfer herausgegeben werden. Die Softwareanbieter für die jeweiligen Berufsgruppen sind jedoch nur zum Teil in der Lage, diese Daten zu trennen. Es ist daher auch für Freiberufler wichtig, sich mit dem Thema der digitalen Betriebsprüfung rechtzeitig auseinander zu setzen.

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