Internationales Steuerrecht

Internationales Steuerrecht: Verkehrssteuern in Brasilien: Besteuerung der Anbieter von Zugängen zum Internet unklar
von Michael Bäck

Internet Provider werden gemäß aktueller Gesetzeslage in Brasilien nicht als (Tele-) Kommunikationsdienstleister angesehen.

In steuerlicher Hinsicht konzentriert sich die Fragestellung darauf, ob Internet Provider mit ihren Leistungen der Dienstleistungs-Umsatzsteuer ISS (Imposto sobre Serviços) unterliegen, einer auf Gemeinde-Ebene erhobenen Verkehrssteuer, oder der Waren-Umsatzsteuer ICMS (Imposto sobre Circulação de Mercadorias e Serviços), einer auf Ebene der 27 Bundesstaaten erhobenen Verkehrssteuer für den Umsatz mit körperlichen Gegenständen und bestimmten anderen Leistungen.

Soweit ersichtlich, werden Internet Provider derzeit weder zu der einen noch zu der anderen Steuer herangezogen. Das einschlägige Gesetz äußert sich in der Definition der steuerpflichtigen Dienstleister nicht ausdrücklich dazu, ob Unternehmen, die den Zugang zum Internet zur Verfügung stellen, mit ihrer Leistung der ISS unterliegen. Dabei wird die dem Gesetz beigefügte Anlage, welche steuerpflichtige Dienstleister in typisierender Form aufführt, als abschließend aufgefasst, was bedeutet, dass der Unternehmer, dessen Art der Dienstleistung nicht vom Leistungskatalog dieser Anlage umfasst wird, mit seiner Tätigkeit nicht der ISS unterliegt. 

Umsatzsteuer auf Dienstleistungen – je nach Gemeinde

Hinsichtlich der Möglichkeit der Besteuerung dieser Leistungen mit ICMS existieren divergierende Auffassungen. Der gerichtlichen Entscheidung „Recurso Especial 456.650-PR” des „Tribunal de Justiça” zu Folge erbringen Internet Provider keine Leistungen im Bereich der Kommunikation oder der Telekommunikation und unterliegen deshalb nicht der ICMS. In Bezug auf den „Mehrwert” (value added, valor adicionado) der Leistung handele es sich lediglich um die Verschaffung des Zugangs der Nutzer zu dem von Dienstleistungsunternehmen der Telekommunikation betriebenen System. Leistungen im Bereich (Tele-) Kommunikation, die “Mehrwert” generieren und damit der ICMS unterliegen, seien im Gesetz 9.472/97 festgelegt und umfassten solche Tätigkeiten, die einer bereits bestehenden (Tele-) Kommunikationsleistung etwas hinzufügten, was diese unterstützt, aber gleichzeitig von der Lieferung neuartiger Anwendungen betreffend Zugang, Speicherung, Ausstattung, sowie Informationsfluss und Wiederherstellung von Informationsdaten abzugrenzen seien.

Warenumsatzsteuer – in 27 Bundesstaaten unterschiedlich geregelt

Dieser Auffassung ist ein anderer Senat des Gerichts nicht gefolgt: In der Entscheidung „Recurso Especial 323.358-PR” wurde seitens des Berichterstatters verlautbart, Internet Provider unterlägen mit ihren Leistungen betreffend die Verschaffung des Zugangs zum Internet der ICMS.

Die bestehende Unklarheit hinsichtlich der Steuerpflicht von Leistungen von Internet Providern betreffend die ICMS konnte bis heute nicht bereinigt werden.

Die für die betroffenen Unternehmen sicherlich günstigste Entscheidung wurde vom höchsten Regionalgericht des Bundesstaates São Paulo getroffen: In Bezug auf die Steuerpflicht der Leistungen von Internet Providern wurde festgestellt, dass die einschlägige Gesetzgebung die Möglichkeit der Besteuerung solcher Leistungen mit ISS nicht explizit benenne. Internet Provider müssten demzufolge weder ISS noch ICMS einbehalten, jedenfalls solange keine klare Definition der Steuerpflicht solcher Leistungen betreffend die ISS existiere. Dies könne erreicht werden entweder durch Gesetzgebungsakt, mit welchem ein entsprechendes Ergänzungsgesetz betreffend Leistungen im Zusammenhang mit der Verschaffung des Zugangs zum Internet verabschiedet würde, oder durch eindeutige Rechtsprechung des höchsten Gerichts „Supremo Tribunal Ferderal” (STF) zur Frage, welcher Verkehrssteuer Leistungen von Internet Providern betreffend die Verschaffung des Zugangs zum Internet nun unterliegen sollen.

Aus deutscher Sicht fällt besonders auf, dass sich diese Rechtsfrage, die Internet Providern jedenfalls zur Zeit eine verkehrssteuerfreie Tätigkeit ermöglicht, was die Verschaffung des Zugangs zum Internet betrifft, so nicht gestellt hätte, wenn Brasilien den längst überfälligen Schritt der Zusammenfassung der beiden Verkehrssteuern zu einer einheitlichen Umsatzsteuer (wie sie beispielsweise in Deutschland erhoben wird) realisiert hätte. Die Tatsache, dass eine dieser beiden Steuern (ICMS) auf Ebene der Bundesstaaten, die andere (ISS) dagegen auf Ebene der Gemeinden erhoben wird, lässt aber befürchten, dass die Zusammenfassung der beiden Steuern noch einige Zeit auf sich warten lassen wird. 

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