Steuern aktuell
Umsatzsteuerliche Auswirkungen der Beitritte Bulgariens und Rumäniens zur EU
von Jürgen Wihrl und Andrea Wanninger
Durch den Beitritt der beiden südosteuropäischen Staaten Bulgarien und Rumänien zur europäischen Union zum 1. Januar 2007 stieg die Zahl der Mitglieder auf derzeit 27 Staaten an.
Bereits zu diesem Zeitpunkt hatten die beiden neuen Mitglieder das gemeinsame europäische MWSt.-System einzuführen und sind dieser Verpflichtung auch nachgekommen.
Innergemeinschaftliche Lieferungen in die neuen Mitgliedstaaten
Da das Hoheitsgebiet der beiden neuen Beitrittsstaaten seit dem 1. Januar 2007 zum Gebiet der EU gehört, ist die Lieferung von Waren an Abnehmer aus den neuen Mitgliedstaaten, die über eine USt-ID-Nr. verfügen, als innergemeinschaftliche Lieferung steuerbefreit. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese einerseits nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt wurde und andererseits die notwendigen Buch- und Belegnachweise vorliegen.
Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung muss jedoch der deutsche Unternehmer die USt-ID-Nr. als Bestandteil des Buchnachweises festhalten. Eine Abfrage der USt-ID-Nr. der rumänischen bzw. bulgarischen Abnehmer ist beim Bundeszentralamt für Steuern möglich. Die USt-ID-Nr. lauten wie folgt: Bulgarien: BG gefolgt von 9 oder 10 Ziffern und Rumänien: RO gefolgt von 2 bis 10 Ziffern. Zusätzlich müssen die innergemeinschaftlichen Lieferungen unter der Angabe der USt-ID-Nr. des Leistungsempfängers in der zusammenfassenden Meldung des leistenden Unternehmers angegeben werden.
Bei Nichterteilung einer gültigen (bereits) vorhandenen USt-ID-Nr. beim Abnehmer sollte der Unternehmer zur Sicherheit vorerst mit deutscher Umsatzsteuer abrechnen. Anschließend kann die alte Ausgangsrechnung storniert und durch eine neue Rechnung ohne Umsatzsteuer ersetzt werden.
Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten hat das BMF, ähnlich der Handhabung bei der EU-Osterweiterung in 2004, für die Übergangszeit wieder eine Vereinfachungsregelung erlassen; so beanstandet die Finanzverwaltung den fehlenden Nachweis (Aufzeichnung) einer korrekten USt-ID-Nr. eines bulgarischen bzw. rumänischen Abnehmers nicht, sofern es sich:
- um eine Lieferung handelt, die nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. April 2007 ausgeführt wird,
- die Lieferung nicht im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt,
- außer der Aufzeichnung der USt-ID-Nr. alle anderen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung notwendigen Nachweise vorliegen,
- der Abnehmer gegenüber dem Lieferer schriftlich versichert, dass er die USt-ID-Nr. beantragt hat und die Voraussetzungen der Erteilung bei ihm vorliegen,
- sowie der zunächst fehlende Nachweis (Aufzeichnung) der USt-ID-Nr. des Abnehmers später nachgeholt wird.
Da sich der Lieferzeitpunkt ausschließlich aus dem Beginn der Beförderung oder Versendung ableitet, ist der Zeitpunkt der Auftrags- bzw. Rechnungserteilung nicht von Bedeutung. Falls der Lieferzeitpunkt jedoch vor dem 1. Januar 2007 lag und die Waren aber erst nach dem 31. Dezember 2006 in die neuen Staaten gelangten, gelten noch die ehemaligen Bestimmungen für Ausfuhrlieferungen ins Drittlandgebiet.
Liefer- und Erwerbsschwelle
Erfolgt bei Lieferungen von Gegenständen die Beförderung bzw. Versendung durch den Lieferer (und hat der Abnehmer hierbei keinen Erwerb zu versteuern) so verlagert sich, falls die Umsätze die jeweilige Lieferschwelle des Bestimmungslandes in Höhe von 70.000 BGN (circa 35.715 Euro) in Bulgarien bzw. 118.000,00 RON (circa 33.618 Euro) in Rumänien übersteigen, der Ort der Leistung auch in das Bestimmungsland. Folglich muss sich der Lieferer dort auch umsatzsteuerlich registrieren lassen sowie die nationale Umsatzsteuer in Rechnung stellen (Versandhandelsregelung).
Entsprechend dazu beträgt die jeweilige Erwerbsschwelle (Umsatzgrenze), ab der sich bestimmte Abnehmer in beiden Staaten umsatzsteuerlich registrieren lassen müssen und dort einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern haben, in Bulgarien 20.000 BGN (circa 10.204 Euro) und in Rumänien 33.700 RON (circa 9.601,00 Euro).
Innergemeinschaftliche Erwerbe aus den neuen Mitgliedstaaten
Sofern bereits Waren aus den neuen Mitgliedstaaten bezogen werden, ist zu beachten, dass diese seit dem 1. Januar 2007 als innergemeinschaftliche Lieferungen gelten und dadurch jetzt der Erwerbsbesteuerung in Deutschland bzw. einem anderen EU-Staat unterliegen.
Damit der bulgarische bzw. rumänische Lieferant umsatzsteuerfrei fakturieren kann, sollte diesem möglichst bereits bei der Bestellung der Waren die eigene USt-ID-Nr. mitgeteilt werden.
Lieferungen innerhalb der neuen Mitgliedstaaten
Lieferungen und sonstige Leistungen, die als in den neuen Beitrittstaaten erbracht gelten und nicht der Steuerbefreiung unterliegen, wie beispielsweise Lieferungen innerhalb des Landes, Werklieferungen, Wartungs- und Montagearbeiten sowie Katalogleistungen an in diesen Staaten ansässige Unternehmer, fallen unter die jeweilige national übliche Umsatzbesteuerung.
Als Steuersätze kommen nunmehr zur Anwendung:
Lieferungen und sonstige Leistungen, die als in den neuen Beitrittsstaaten erbracht gelten und nicht der steuerbefreiung unterliegen, wie beispielsweise Lieferungen innerhalb des Landes, Werklieferungen, Wartungs-und Montagearbeiten sowie Katalogleistungen an in diesen Staaten ansässige Unternehmer, fallen unter die jeweilige national übliche Umsatzbesteuerung.
Bulgarien | 20 % normal | 7 % ermäßigt |
Rumänien | 19 % normal | 9 % ermäßigt |
Dienstleistungen
Ähnlich wie in den meisten europäischen Staaten ist auch in Bulgarien und Rumänien für bestimmte Leistungen ein Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger geregelt.
Dieses so genannte Reverse-Charge-Verfahren ist unter verschiedenen Voraussetzungen für Leistungen bestimmter Kategorien, wie beispielsweise der Katalog-, Vermittlungs- und innergemeinschaftlichen Transportleistungen sowie Werklieferungen in Bulgarien und korrespondierend dazu für dieselben Leistungen zuzüglich der Reparaturleistungen in Rumänien, zwingend anzuwenden.
Falls der Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger nicht erfolgt, muss sich der ausländische Leistende selbst im jeweiligen Beitrittsstaat zur Umsatzsteuer registrieren lassen und dort die nationale Umsatzsteuer fakturieren und an die Finanzbehörden abführen.
Umsatzgrenzen Kleinunternehmer
Als Mindestumsatzgrenze, die zur Registrierungspflicht führt, gelten in Bulgarien Umsätze in Höhe von 50.000 BGN (circa 25.510 Euro) innerhalb der letzten 12 Monate, in Rumänien hingegen 122.850 RON (circa 35.000 Euro).
Vorsteuervergütung
Korrespondierend zum EU-Beitritt führten die beiden neuen Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien mit Wirkung zum 1. Januar 2007 auch ein neues, umfassendes Vorsteuer-Vergütungsverfahren ein, wodurch jetzt auch die Erstattung einer Vielzahl in beiden Staaten bezahlter Vorsteuern für die Unternehmer aus der EU möglich ist.

