Internationales Steuerrecht
Internationaler Rechtsverkehr: Neues Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes in Spanien
von Magdalena Straszak und Christoph Himmelskamp
Zum Jahreswechsel 2006/2007 ist in Spanien das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes in Kraft getreten.
Kernpunkte sind eine korrekte Umsetzung der Art. 5 und 6 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in spanisches Recht und eine Verstärkung des Verbraucherschutzes in Bereichen, in denen in der Praxis gewisse Schutzdefizite erkannt wurden.
Fehlerhafte Umsetzung der Richtlinie
Der EuGH hatte mit Urteil vom 9. September 2004 entschieden, dass in Spanien die Art. 5 und 6 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG fehlerhaft umgesetzt wurden. Durch das neue Gesetz wurden zur Heilung Änderungen im spanischen Verbraucherschutzgesetz und im Gesetz über Allgemeine Vertragsbedingungen vorgenommen.
Danach gilt im Falle einer Individualklage bei Zweifeln über die Bedeutung einer Vertragsklausel die für den Verbraucher günstigste Auslegung.
Weiterhin sollten die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Schutzmaßnahmen gegen die Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen auch auf diese Verträge Anwendung finden, die zwar unter von den Parteien ausgewähltem Recht eines Drittlandes fallen, aber einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufweisen.
Nach dem geänderten Artikel 10 bis Abs. 3 des Verbraucherschutzgesetzes ist der enge Zusammenhang dann anzunehmen, wenn ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit in einem oder mehreren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausübt oder mittels Werbung oder anderer Kommunikationsmittel seine Tätigkeit in einen der genannten Staaten richtet (vgl. auch Art. 29a EGBGB).
Verbot der Aufrundungspraxis
Zweifellos die wichtigste Bestimmung des neuen Gesetzes ist das Verbot der Aufrundungspraxis, was im Hinblick auf die Leistungen der Telefonanbieter von Bedeutung ist. Das Gesetz verbietet nämlich die Abfassung und Anwendung von solchen Vertragsklauseln, die die Aufrundung von Preisen vorsieht.
Stattdessen ist die tatsächliche Zeit einer Serviceleistung oder eines Produktes zur Entgeltfindung heranzuziehen.
In Spanien ist die bisher gängige Praxis der Telefonanbieter, für Anrufe die erste Minute voll und danach im 30-Sekunden-Takt zu verrechnen. Nach Angaben der Telekommunikations-Kommission (Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones) hätten sich damit die Telefonunternehmen in den Jahren 1998 bis 2006 zusätzliche Einnahmen in Höhe von 8 Milliarden Euro erwirtschaftet, wobei nur im Jahre 2005 jeder Kunde zusätzlich 21 Euro für seine Telefonverbindungen bezahlt hat. Gerade die Sekundenabrechnung bei den Telefonverbindungen sollte die Transparenz garantieren, weil sie dem Kunden die exakten Gesprächskosten anzeigt.
Die Telefonanbieter haben laut des bereits wirksamen Gesetzes zwei Monate Zeit, um die Verträge mit ihren Kunden an das neue Gesetz anzupassen. Trotzdem ist den meisten Web-Seiten der sowohl gängigen als auch neuen Mobiltelefonanbieter noch die Information zu entnehmen, dass die Telefongebühren mit der Aufrundung verrechnet werden.
In diesem Zusammenhang wurde auch das Parkvertragsgesetz geändert. Das Entgelt für das Parken auf den Parkplätzen mit unterschiedlichen Parkzeiten bemisst sich danach auf der Grundlage einer Minutenabrechnung und nicht wie früher auf der Grundlage einer vollen Stundenabrechnung. Die Parkhausverwalter haben im Gegensatz zu den Telekommunikationsanbietern jedoch bis Juni Zeit, die neuen Vertragsklauseln einzuführen.
Vorsicht bei Immobilientransaktionen mit Privatleuten
Das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bietet vermehrt Schutz auch vor weiteren missbräuchlichen Vertragsklauseln. Untersagt wurde zum Beispiel die Belastung des Verbrauchers im Falle eines Wohnungskaufs mit Beurkundungs- und Bearbeitungskosten, die laut Gesetz der Gewerbetreibende zu tragen hat.
Es wurde weiterhin die Informationspflicht gegenüber dem Verbraucher geregelt. Er muss über die Wirtschaftslage, die rechtlichen Vertragsbedingungen, das Bestehen von Rücktrittsrechten und den genauen Endpreis der Leistung inklusive aller Steuern, Gebühren oder Ermäßigungen informiert werden.

