Wirtschaft aktuell

Die Bedeutung des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (TUG)
von Georg Beyer

Ausgangspunkt des TUG war die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind.

Diese Richtlinie musste vom nationalen Gesetzgeber bis 20. Januar 2007 in nationales Recht umgesetzt werden. Die folgenden Ausführungen betreffen folglich Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, also im Wesentlichen börsennotierte Aktiengesellschaften.

Am 20. Juli 2006 stellte das Bundesministerium der Finanzen einen heftig diskutierten Gesetzentwurf vor, gefolgt von einem Gesetzentwurf der Bundesregierung am 11. September 2006. Nach weiterer intensiver öffentlicher Diskussion wurde am 29. November 2006 ein weiterer, wiederum geänderter Gesetzentwurf aufgrund einer Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zur zweiten und dritten Lesung im Bundestag vorgelegt. Diesem Gesetzentwurf schließlich stimmte am 15. Dezember 2006 der Bundesrat zu. Das TUG wurde am 5. Januar 2007 vom Bundespräsidenten, von der Bundeskanzlerin und vom zuständigen Fachminister unterschrieben, am 10. Januar 2007 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist somit am 11. bzw. in seinen wesentlichen Teilen am 20. Januar 2007 in Kraft getreten.

Zielsetzung und wesentliche Regelungen des TUG

Gemäß dem Ziel der Richtlinie und damit des Umsetzungsgesetzes sind nun wichtige Unternehmensinformationen (zum Beispiel Ad-hoc-Mitteilungen, Erreichen, Über- oder Unterschreiten von bestimmten Schwellenwerten, Finanzberichte) europaweit bekannt zu geben und in Datenbanken verfügbar zu halten. Dadurch sollen Anleger eine ausreichende Grundlage für ihre Investitionsentscheidungen erhalten. Daneben wird die Transparenz auch bei insolventen Unternehmen sichergestellt, so dass die Veröffentlichungspflichten auch im Insolvenzfall erfüllt werden können.

Durch die Veröffentlichung der Prozentsätze beim Erwerb von Stimmrechtsanteilen wird im Falle des Erreichens der sogenannten Meldeschwellen (3, 5, 10, 15, 20, 25, 30, 50 oder 75 Prozent) ein „unbemerktes Anschleichen“ an die Emittenten von Wertpapieren erschwert (§ 21 Wertpapierhandelsgesetz – WpHG). Eine neu eingeführte Meldeschwelle bei drei Prozent soll zusätzlich für bessere Transparenz sorgen. Die Nichtberücksichtigung von Stimmrechten aus Aktien im Handelsbestand der Gesellschaften wird auf fünf Prozent begrenzt (§ 23 WpHG). Neu ist darüber hinaus die Einführung einer Meldepflicht für das Halten von bestimmten Finanzinstrumenten, die zum Aktienerwerb berechtigen (zum Beispiel schuldrechtliche Optionen, § 30 e WpHG).

Das TUG legt ferner periodische Pflichten zur Veröffentlichung, Speicherung und zum Inhalt von Jahresfinanzberichten, Halbjahresfinanzberichten, Quartalsfinanzberichten und Zwischenmitteilungen (§ 37 v bis § 37 z WpHG) der Geschäftsführung fest. Für die Mehrzahl der Emittenten ändert sich dadurch allerdings nicht viel, da eine entsprechende Berichterstattung schon bisher aufgrund von Börsenordnungen beziehungsweise auf freiwilliger Basis erfolgte.

Im Unternehmensregister zu veröffentlichende Daten im Einzelnen

Gemäß § 8 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 b Abs. 2 Nr. 9 und Nr. 10 HGB werden aufgrund der Neuregelungen durch das TUG die folgenden Daten im Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de) für jedermann einsehbar (= „europaweit“, damit natürlich auch weltweit) veröffentlicht:

  • § 2 b WpHG: Veröffentlichung der Wahl des Herkunftsstaates eines Emittenten;
  • § 15 Abs. 1 und 2 WpHG: Unverzügliche Veröffentlichung von Insiderinformationen durch Inlandsemittenten;
  • § 15 a Abs. 1 und 4 WpHG: Unverzügliche Veröffentlichung von eigenen Geschäften mit Aktien des Emittenten oder sich darauf beziehende Finanzinstrumente, insbesondere Derivate, durch Personen, die bei einem Emittenten von Aktien Führungsaufgaben wahrnehmen oder die mit einer solchen Person in einer engen Beziehung stehen;
  • § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 a und § 25 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 26 Abs. 1 WpHG: Unverzügliche, spätestens am dritten Handelstag nach Zugang der Mitteilung, Veröffentlichung des Erreichens, Über- oder Unterschreitens von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 30, 50 oder 75 Prozent der Stimmrechte an einem Emittenten durch den Inlandsemittenten; gleiches gilt mit Ausnahme der 3 Prozent- Schwelle auch für mittelbare oder unmittelbare Finanzinstrumente, die ihrem Inhaber das Recht verleihen, Aktien des Emittenten zu erwerben;
  • § 26 a WpHG: Unverzügliche Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte am Ende eines jeden Kalendermonats, in dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten gekommen ist, durch den Inlandsemittenten;
  • § 29 a Abs. 2 WpHG: Unverzügliche Veröffentlichung von speziellen Informationen gemäß §§ 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 a, § 25 Abs. 1 Satz 1, § 26 Absatz 1 und 2 und § 26 a WpHG bei Inlandsemittenten, die von bestimmten Pflichten durch die BaFin freigestellt sind;
  • § 30 e WpHG: Unverzügliche Veröffentlichung jeder Änderung der mit den zugelassenen Wertpapieren verbundenen Rechte einschließlich der Rechte aus derivaten Wertpapieren und Wertpapieren, die den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht einräumen, durch den Inlandsemittenten; unverzügliche Veröffentlichung der Aufnahme von Anleihen mit Ausnahme staatlicher Schuldverschreibungen sowie für diese übernommene Gewährleistungen; unverzügliche Veröffentlichung von Informationen, die der Inlandsemittent in einem Drittstaat veröffentlicht und die für die Öffentlichkeit in der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum Bedeutung haben können;
  • § 30 f Abs. 2 WpHG: Unverzügliche Veröffentlichung von speziellen Informationen gemäß § 30 e WpHG bei Inlandsemittenten, die von bestimmten Pflichten durch die BaFin freigestellt sind;
  • § 37 v Abs. 1 WpHG: Veröffentlichung eines Jahresfinanzberichts (= geprüfter Jahresabschluss und Lagebericht, „Bilanzeid“ – Erklärung, siehe weiter unten) spätestens vier Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres;
  • § 37 w Abs. 1 WpHG: Veröffentlichung eines Halbjahresfinanzberichts (= verkürzter Abschluss, Zwischenlagebericht, „Bilanzeid“- Erklärung; keine Prüfungspflicht des Halbjahresfinanzberichts) spätestens zwei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraumes;
  • § 37 x Abs. 1 WpHG: Veröffentlichung von jeweils einer Zwischenmitteilung der Geschäftsführung in einem Zeitraum zwischen zehn Wochen nach Beginn und sechs Wochen vor Ende der ersten und zweiten Hälfte des Geschäftsjahres; in der Zwischenmitteilung sind die wesentlichen Ereignisse und Geschäfte des Mitteilungszeitraums im Unternehmen des Emittenten und ihre Auswirkungen auf die Finanzlage des Emittenten zu erläutern sowie die Finanzlage und das Geschäftsjahresergebnis des Emittenten im Mitteilungszeitraum zu beschreiben; bei Erstellung und Veröffentlichung eines Quartalsfinanzberichts entfällt die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Zwischenmitteilungen;
  • § 37 y WpHG: Entsprechende Regelungen zur Veröffentlichung von Informationen über den Konzernabschluss gemäß § 37 v bis § 37 x WpHG;
  • § 37 z Abs. 4 WpHG: Ausnahmen von den Regelungen nach § 37 v bis § 37 y WpHG, jedoch unverzügliche Veröffentlichung bestimmter Pflichtangaben;
  • § 41 Abs. 4 a WpHG: Mitteilung von bestimmten Teilen der in den obigen Punkten aufgeführten Tatbestände bis spätestens 20. März 2007 an den Emittenten, wenn die Voraussetzungen dafür bereits am 20. Januar 2007, dem Tag des Inkrafttretens des TUG, erfüllt waren (zum Beispiel Mitteilung über das Erreichen bestimmter Schwellenwerte); der Emittent muss diese Mitteilungen seinerseits wiederum bis zum 20. April 2007 im Unternehmensregister veröffentlichen.


Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig die in der obigen Aufzählung genannten Daten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden (§ 104 a HGB).

Der neu geschaffene Bilanzeid

Der sogenannte Bilanzeid soll in Zukunft sicherstellen, dass die verantwortlichen Personen die Verhältnisse des Unternehmens in den Finanzberichten ordnungsgemäß darstellen.

Gemäß § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB haben die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, die Inlandsemittent im Sinne des § 2 Abs. 7 des WpHG und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327 a HGB ist, bei der Unterzeichnung (des Jahresabschlusses) schriftlich zu versichern, dass nach bestem Wissen der Jahresabschluss unter Berücksichtigung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft vermittelt oder der Anhang Angaben über besondere Umstände enthält, die dazu führen, dass der Jahresabschluss unter Berücksichtigung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht vermittelt.

Darüber hinaus haben gemäß neu eingefügtem § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB zu versichern, dass nach bestem Wissen im Lagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft so dargestellt sind, dass ein den tatsächliche Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird, und dass die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken beurteilt, erläutert beziehungsweise beschrieben ist.

Die Vorschriften gelten gemäß § 297 Abs. 2 Satz 3 HGB und § 315 Abs. 1 Satz 6 HGB auch für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht.

Der Bilanzeid ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lageberichte und Konzernlageberichte und Halbjahresfinanzberichte sowie Zwischenabschlüsse und Konzernzwischenabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2006 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden (Art. 62 EGHGB).

Der Regierungsentwurf hatte den Zusatz aus der EU-Transparenzrichtlinie, den strafbewehrten Bilanzeid „nach bestem Wissen“ abgeben zu können, nicht übernommen. Erst nach heftigsten Protesten seitens der Verbände und der betroffenen Gesellschaften wurde der entsprechende Wissensvorbehalt in das Gesetz aufgenommen. Die ursprünglich vorgesehene Strafbarkeit für die unterlassene Angabe des Bilanzeids wurde im Gesetzgebungsverfahren jedoch noch in letzter Minute verhindert. Gemäß neu eingefügtem § 331 Nr. 3 a HGB macht sich nur noch strafbar, wer einen Bilanzeid nicht richtig abgibt.

Derzeit besteht noch erhebliche Rechtsunsicherheit, wie sich die Strafrechtsvorschrift für einen falschen Bilanzeid, die nur bei Jahresfinanzberichten, nicht jedoch für Zwischenberichte gilt, in der Praxis neben den schon bestehenden Straftatbeständen der Bilanzfälschung und -verschleierung auswirken wird.

Die Unternehmen können sich entscheiden, ob sie den Halbjahresfinanzbericht einer prüferischen Durchsicht durch den Wirtschaftsprüfer unterziehen oder nicht. Es ist jedoch zu vermuten, dass viele Unternehmen von der Möglichkeit einer freiwilligen Prüfung Gebrauch machen werden, denn die Halbjahresfinanzberichte werden dem zweistufigen Prüfverfahren der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) wie auch der BaFin unterliegen. Im Gegensatz zu den Jahresfinanzberichten gilt die Besonderheit, dass die DPR nur anlassbezogen, nicht aber stichprobenartig prüfen wird.

Allerdings sind die inhaltlichen Anforderungen an die Zwischenberichterstattung der Geschäftsführung weder durch die EU-Transparenzrichtlinie noch durch das TUG ausreichend konkretisiert, in der Zwischenmitteilung sind zumindest die wesentlichen Ereignisse und Geschäfte des Mitteilungszeitraums im Unternehmen des Emittenten und ihre Auswirkungen auf die Finanzlage des Emittenten zu erläutern sowie die Finanzlage und das Geschäftsjahresergebnis des Emittenten im Mitteilungszeitraum zu beschreiben. 

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