Ostasien

Versicherungsmarkt China – Zulassung ausländischer Makler als WFOE
von Jens-Peter Fante und Rong Yunlin

Dem Fahrplan des WTO-Beitritts folgend ist der Versicherungsmarkt in China zum Jahresende 2006 weiter für ausländische Branchenunternehmen geöffnet worden.

Ausländische Versicherungsmakler können seit dem 11. Dezember 2006 überall in China Beteiligungen in Form sogenannter Wholly Foreign Owned Enterprises (WFOE) errichten, die zu 100 Prozent im Eigentum des ausländischen Unternehmens stehen können. Diese bereits in dem Investitionslenkungskatalog vom 2005 verankerte Regelung ist jetzt mit der Mitteilung zur Zulassung zur Gründung einer 100%-igen Versicherungsmaklertochtergesellschaft durch ausländische Versicherungsmakler der VR China von der China Insurance Regulatory Commission („CIRC“) am 11. Dezember 2006 rechtsgültig bestätigt worden. Bisher unterlag die Gründung von Tochtergesellschaften durch ausländische Versicherungsmakler der beschränkten Kategorie und es war nur die Rechtsform des Equity Joint Venture zulässig. Erst seit dem 11. Dezember 2004 waren die geographischen Beschränkungen für den Eintritt der ausländischen Versicherungsmakler in China schon aufgehoben, und der Gesellschaftsanteil des Ausländers durfte aber nicht 51 Prozent überschreiten.

Maklergeschäfte der ausländischen Tochtergesellschaft können unter anderen Versicherungen für Großunternehmen, Rückversicherungen, grenzüberschreitende Transportversicherungen und auch deren Rückversicherung betreffen.

Strenge Voraussetzungen 

Bei dem Antrag auf Errichtung der WFOE muss der ausländische Versicherungsmakler nachweisen, dass er seit mehr als 30 Jahren als Versicherungsmakler in einem Mitgliedstaat der WTO tätig ist. Wie bei Beteiligungen in den Bereichen der Vermögens- und Lebensversicherung ist die Antragstellung an weitere Voraussetzungen gebunden, die eine Überflutung des chinesischen Marktes mit ausländischen Anbietern gewährleisten sollen. So muss der ausländische Versicherungsmakler seit zwei Jahren ununterbrochen eine Repräsentanz in China führen, ein Gesamtvermögen von mindestens 200 Millionen US-Dollar zum Ende des letzten Jahres vor der Antragstellung behaupten und die Investition muss umgerechnet mindestens rund 500.000 Euro Stammkapital für eine in China gegründete GmbH, für eine in China gegründete Aktiengesellschaft mindestens rund 1 Milion Euro betragen.

Innerhalb des ersten Jahres nach der Gründung einer Tochtergesellschaft in China kann die Tochtergesellschaft drei weitere Niederlassungen in der jeweiligen Provinz, dem autonomen Gebiet oder der regierungsunmittelbaren Stadt ihres Unternehmens gründen. Anschließend können wiederum drei Niederlassungen in anderen Regionen außerhalb ihres Hauses errichtet werden, wobei das Stammkapital jeweils umgerechnet mindestens um circa 100.000 Euro erhöht werden muss.

Nur Joint Ventures für Vermögen- und Lebensversicherer

Die Rahmenbedingungen für ausländische Investoren in den Bereichen Vermögens- und Lebensversicherungen haben sich nicht verändert. Im Bereich der Lebensversicherung ist die Rechtsform des Equity Joint Venture weiterhin zwingend erforderlich und der Anteil des ausländischen Versicherers darf 50 Prozent nicht übersteigen. In der Praxis gibt es mit der American International Assurance eine Ausnahme. Sie hat im Jahr 1992 eine Niederlassung in der Rechtsform der WFOE in China errichten können. Mit weiteren Ausnahmen ist CIRC sehr zurückhaltend und eine generelle Abschaffung der Beschränkungen ist nach ihren Aussagen bisher nicht geplant. Zugelassene Joint Ventures können immerhin jeder chinesischen Gesellschaft und Einzelperson Lebensversicherungsservices auf Grundlage der Inländerbehandlung anbieten.

Ausländische Vermögensversicherer können sich in der Rechtsform der Branch (Zweigniederlassung), Equity Joint Venture und WFOE in China niederlassen, dürfen jedoch nicht auf allen Feldern anbieten, so zum Beispiel nicht in Teilen der Autofremdhaftpflichtversicherung sowie der Fahrer- und Betreiberhaftpflichtversicherung von Bussen und sonstigen gewerblichen Transportmitteln. Für die Gründung eines Rückversicherers mit ausländischer Beteiligung sind die gleichen Rechtsformen zugelassen.

Für alle ausländischen Versicherungsgesellschaften, die in China investieren wollen, gilt, dass sie seit mehr als 30 Jahren in der jeweiligen Branche tätig sein müssen, seit ununterbrochen zwei Jahren eine Repräsentanz in China unterhalten und ein Gesamtvermögen von mindestens 5 Milliarden US-Dollar zum Ende des letzten Jahres vor der Antragstellung vorweisen können.

Verschärfungen für Repräsentanzen 

Rechtliche Neuerungen gibt es für Repräsentanzen ausländischer Versicherungsgesellschaften. Am 1. September 2006 ist die Novellierung der „Measures for the Administration of Foreign Insurance Institutions’ Representative Offices“ in China in Kraft getreten. Sie enthält in dem organisationsrechtlichen Teil strengere Regelungen als die alten Verwaltungsvorschriften von 2004. So ist die laufende Dokumentation über die Art und Weise der Nutzung einer festen Büroeinrichtung ausdrücklich vorgeschrieben. Ferner muss der Chief Representative eine Aufenthaltsdauer in China von mindestens 240 Tagen pro Jahr nachweisen und darf nicht für länger als 30 Tage das Büro verlassen. Bei einer kontinuierlichen Abwesenheit von über 15 Tagen muss er einen Stellvertreter berufen. Im Übrigen bleibt es dabei, dass ausländische Versicherungsgesellschaften, die eine Repräsentanz in China errichten wollen, seit mindestens 20 Jahren bestehen.

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