Mitwirkung des BZSt bei Außenprüfungen über den Steuerabzug nach § 50a EStG

von Prof. Dr. Thomas Eisgruber, VRiBFH Dr. Ulrich Schallmoser

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 20.12.2023 – I R 21/21 klargestellt, dass sich die sachliche Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) auf die im Finanzverwaltungsgesetz (FVG) enumerativ angeordneten Anwendungsfälle beschränke; im Übrigen bleibe es bei der Zuständigkeit des Finanzamts. Vor diesem Hintergrund war mit der im Jahr 2009 erfolgten Übertragung der in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 FVG genannten Aufgaben keine sachliche Zuständigkeit des BZSt für die Durchführung von Außenprüfungen bei beschränkt Steuerpflichtigen beziehungsweise inländischen Steuerabzugsverpflichteten begründet worden.

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