Fachnachricht: Steuerberatung & Wirtschaftsprüfung
Investitionsprämie für Investitionen in den Klimaschutz
| Nach einigem Streit in der Ampel-Koalition wurde der Regierungsentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)“ Ende August veröffentlicht. Der Entwurf enthält auf 287 Seiten (!) zahlreiche (steuerliche) Änderungen. Ein Kernelement ist die neue Investitionsprämie für Investitionen in den Klimaschutz. Folgendes ist hier vorgesehen: |
- Anspruchsberechtigt sollen Steuerpflichtige i. S. des EStG und KStG sein, soweit sie steuerpflichtige Einkünfte aus LuF, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielen und nicht von der Besteuerung befreit sind.
- Begünstigt ist die Anschaffung oder Herstellung eines neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens sowie Maßnahmen an einem bestehenden beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgut des Anlagevermögens (nachträgliche Anschaffungs-/Herstellungskosten), wenn das Wirtschaftsgut in einem Einsparkonzept enthalten ist und dazu dient, die Energieeffizienz zu verbessern. Nicht begünstigt: Investitionen in Kraft-Wärme-Kopplung oder Fernwärme.
- Die Investition ist begünstigt, wenn sie der Berechtigte nach dem 31.12.23 (frühestens Datum des Tages der Gesetzesverkündung) begonnen und vor dem 1.1.30 abgeschlossen hat. Nach 2029 abgeschlossene Investitionen sind begünstigt, soweit vor dem 1.1.30 Teilherstellungskosten entstanden oder Anzahlungen auf Anschaffungskosten geleistet werden.
- Die Investitionsprämie kann nur beansprucht werden, wenn die förderfähigen Aufwendungen mindestens 5.000 EUR betragen. Die Bemessungsgrundlage (BMG) bezieht sich auf die im Förderzeitraum insgesamt förderfähigen Aufwendungen und soll auf 200 Mio. EUR pro Anspruchsberechtigten für den gesamten Förderzeitraum begrenzt werden. Die Prämie beträgt 15 % der beantragten BMG. Bei einer maximal zulässigen BMG i. H. von 200 Mio. EUR kann die Prämie somit höchstens 30 Mio. EUR betragen.
- Der Antrag auf Investitionsprämie soll unabhängig von der Steuererklärung beim FA gestellt werden können. Zu beachten ist, dass die BMG mindestens 10.000 EUR betragen muss und jeder Anspruchsberechtigte nach dem 31.12.24 und vor dem 1.1.32 maximal vier Anträge stellen kann.
- Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Investitionsprämienbescheids soll die Prämie aus den Einnahmen an ESt (bei Steuerpflichtigen i. S. des KStG aus den Einnahmen an KSt) ausgezahlt werden.
Merke | Die Investitionsprämie soll als erfolgsneutrale Einnahme behandelt werden. Bei Kapitalgesellschaften soll sie in der Gewinnrücklage erfasst werden.
Ab dem Zeitpunkt der Festsetzung der Investitionsprämie sollen Abschreibungen von den insoweit um die Prämie geminderten Anschaffungs-/Herstellungskosten vorzunehmen sein. Folglich reduzieren sich die Abschreibungen in den Folgejahren.
IWW-Institut, Würzburg
