Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht erhöht abzugsfähig

17.11.2025

Sonderausgaben

Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht erhöht abzugsfähig

Nach einer Entscheidung des BFH (24.7.25, X R 10/20; PM Nr. 69/25 vom 23.10.25) ist der Sonderausgabenabzug von Beiträgen für eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung, die der (teilweisen) Absicherung von nicht durch die Pflege-Pflichtversicherung gedeckten Kosten wegen dauernder Pflegebedürftigkeit dient, verfassungsrechtlich nicht geboten. Denn der Gesetzgeber hat sich bewusst für ein Teilleistungssystem entschieden.

Hintergrund

Beiträge zur Basis-Krankenversicherung, die zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich ist, und zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.

Demgegenüber werden Aufwendungen für einen darüber hinausgehenden Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz und sonstige Vorsorgeaufwendungen mit Ausnahme von Altersvorsorgebeiträgen (also z. B. Arbeitslosen-, Unfall-, Erwerbsunfähigkeits-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen) nur im Rahmen eines Höchstbetrags steuerlich berücksichtigt, der jedoch regelmäßig bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft wird.

Beachten Sie | Dieser Höchstbetrag beträgt für Personen, bei denen sich andere an den Vorsorgeaufwendungen beteiligen (gilt insbesondere für Angestellte) 1.900 EUR. Für Selbstständige, die ihre gesamte Vorsorge alleine tragen, beträgt der Höchstbetrag 2.800 EUR. Bei einer Zusammenveranlagung gelten die Höchstbeträge pro Person.

Sachverhalt

Eheleute hatten jeweils eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen, mithilfe derer sie die finanziellen Lücken schließen wollten, die sich bei einer dauernden Pflegebedürftigkeit vor allem bei höheren Pflegegraden aufgrund der den tatsächlichen Bedarf nicht abdeckenden Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ergeben würden.

Die hierfür aufgewendeten Beiträge blieben bei der Einkommensteuerveranlagung wegen der anderweitigen Ausschöpfung des Höchstbetrags ohne steuerliche Auswirkung.

Hiergegen wandten die Eheleute im Wesentlichen Folgendes ein: So, wie der Sozialhilfeträger die Heimpflegekosten des Sozialhilfeempfängers übernehme, müssten auch die Beiträge für ihre Zusatzversicherungen, die nur das sozialhilfegleiche Versorgungsniveau im Bereich der Pflege gewährleisteten, zur Wahrung der Steuerfreiheit des Existenzminimums einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden.

Der BFH hingegen hat die gesetzliche Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für verfassungsgemäß erachtet und von einer Vorlage an das BVerfG abgesehen.

Entscheidung

Der BFH begründet seine Sichtweise u. a. damit, dass der Gesetzgeber die gesetzlichen Pflegeversicherungen bewusst (und in verfassungsrechtlich zulässiger Weise) nur als Teilabsicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit ausgestaltet hat, bei der nicht durch die gesetzliche Pflegeversicherung abgedeckte Kosten in erster Linie durch Eigenanteile der pflegebedürftigen Personen aus ihren Einkommen oder ihrem Vermögen aufzubringen sind. Dementsprechend besteht keine verfassungsrechtliche Pflicht, auch die über das Teilleistungssystem hinausgehenden Leistungen steuerlich zu fördern und insoweit mitzufinanzieren.

Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums erfordert nur, dass der Staat diejenigen Beiträge für Pflegeversicherungen steuerlich freistellen muss, die der Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge ansieht und die nicht über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgehen. Dies ist bei einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht der Fall.