Fachnachricht: Öffentliche Verwaltung
Ermessensfehler bei abfallrechtlicher Anordnung gegenüber Grundstückseigentüme
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2024 (Az.: 1 B 250/24) entschieden, dass eine abfallrechtliche Anordnung gegenüber einem Grundstückseigentümer ermessensfehlerhaft ist, wenn die Behörde keine ausreichenden Ermessenserwägungen zur Auswahl des Adressaten anstellt. Im vorliegenden Fall wurden auf den Grundstücken des Eigentümers größere Mengen nicht ordnungsgemäß entsorgter Abfälle, darunter Lebensmittelreste, Verpackungsmüll, Möbelstücke und Elektrogeräte, vorgefunden. Die Stadt forderte den Eigentümer auf, die Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen und künftig eine ordnungsgemäße Entsorgung sicherzustellen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurden Ersatzvornahme und ein Zwangsgeld angedroht. Das OVG Bremen stellte fest, dass die Anordnung ermessensfehlerhaft sei, da die Behörde keine Erwägungen dazu angestellt habe, warum sie gegen den Eigentümer und nicht gegen die Mieter vorgegangen sei. Es bestehe kein Vorrang für ein Einschreiten gegen den Abfallbesitzer oder den Abfallerzeuger. Zudem habe die Stadt nicht hinreichend dargelegt, dass von den Abfallablagerungen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben ausgehe, die ein sofortiges Einschreiten rechtfertige. Dieser Beschluss unterstreicht die Notwendigkeit sorgfältiger Ermessenserwägungen bei abfallrechtlichen Anordnungen und die Beachtung der Verhältnismäßigkeit im Verwaltungshandeln.
OVG Bremen - Beschluss vom 15.10.2024 (Az. 1 B 250/24)
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