Keine Istversteuerung für freiwillig buchführende Freiberufler
Umsatzsteuer
Keine Istversteuerung für freiwillig buchführende Freiberufler
Hintergrund
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG entsteht die Umsatzsteuer für erbrachte Leistungen bereits im Zeitpunkt der Leistungsausführung (Sollversteuerung). Unter gewissen Voraussetzungen kann die Umsatzsteuer aber auch nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) berechnet werden, sodass ein Liquiditätsvorteil möglich ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG).
Voraussetzungen für die Istversteuerung: Das FA kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer,
1. dessen gesamter Umsatz (Gesamtumsatz i. S. des § 19 Abs. 2 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 EUR betragen hat, oder
2. der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 AO befreit ist, oder
3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausführt, oder
4. der eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, soweit er nicht freiwillig Bücher führt und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist,
die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 20 UStG).
Sachverhalt und Entscheidung
Im Streitfall widerrief das FA die gestattete Istversteuerung. Die Begründung: § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG greife nicht, weil die Partnerschaft freiwillig Bücher führe. Das FG Baden-Württemberg bestätigte diese Ansicht und verwies auf die bisherige Rechtsprechung des BFH, wonach § 20 UStG bezweckt, zusätzliche Aufzeichnungen zu vermeiden. Die Istversteuerung nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG kommt daher nicht in Betracht, wenn der Unternehmer für die Umsätze aus seiner freiberuflichen Tätigkeit freiwillig Bücher führt.
In der Revision bestätigte der BFH die Vorentscheidung. Er hält auch nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage und entgegen im Schrifttum geübter Kritik weiter daran fest, dass § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG nicht anzuwenden ist, wenn ein – nicht buchführungspflichtiger – Angehöriger eines freien Berufs i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG freiwillig Bücher führt. Maßgeblich für diese Auslegung ist insbesondere der Grundsatz der steuerrechtlichen Neutralität.
