Parkhaus nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen

15.07.2024

Erbschaftsteuer

Parkhaus nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen

Bei der Erbschaftsteuer zählt ein Parkhaus zum nicht begünstigten Verwaltungsvermögen. Das hat der BFH (28.2.24, II R 27/21; PM Nr. 29/24 vom 27.6.24) aktuell entschieden.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige war testamentarisch eingesetzter Alleinerbe seines im Jahr 2018 verstorbenen Vaters (= Erblasser). Zum Erbe gehörte ein mit einem Parkhaus bebautes Grundstück. Der Erblasser hatte das Parkhaus als Einzelunternehmen ursprünglich selbst betrieben und ab dem Jahr 2000 dann unbefristet an seinen Sohn verpachtet.

Das FA stellte den Wert des Betriebsvermögens fest und behandelte das Parkhaus dabei als sogenanntes Verwaltungsvermögen, das bei der Erbschaftsteuer nicht begünstigt ist. Das FG und der BFH schlossen sich dieser Auffassung an.

Entscheidung

Grundsätzlich wird Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer privilegiert. Das gilt allerdings nicht für bestimmte Gegenstände des Verwaltungsvermögens. Darunter fallen dem Grunde nach auch Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke. Diese können im Rahmen der Erbschaftsteuer zwar auch begünstigt sein, etwa wenn (wie im Streitfall) der Erblasser seinen ursprünglich selbst betriebenen Gewerbebetrieb unbefristet verpachtet und den Pächter testamentarisch als Erben einsetzt.

Eine Ausnahme besteht dabei jedoch für solche Betriebe, die schon vor der Verpachtung nicht die Voraussetzungen der erbschaftsteuerrechtlichen Privilegierung erfüllt haben. Dies ist bei einem Parkhaus der Fall. Denn die dort verfügbaren Parkplätze als Teile des Parkhausgrundstücks wurden schon durch den Erblasser als damaligen Betreiber an die Autofahrer – und somit an Dritte – zur Nutzung überlassen.

Beachten Sie | Zudem handelt es sich dabei auch nicht um die Überlassung von Wohnungen, die der Gesetzgeber wiederum aus Gründen des Gemeinwohls für die Erbschaftsteuer privilegiert hat.

Keine Rolle spielt auch, ob zu der Überlassung der Parkplätze weitere gewerbliche Leistungen (z. B. eine Ein- und Ausfahrtkontrolle und eine Entgeltzahlungsdienstleistung) hinzukommen. Darauf stellt das Erbschaftsteuergesetz nämlich nicht ab.

Der BFH sah auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Grundstücksüberlassungen, wie z. B. im Rahmen des Absatzes eigener Erzeugnisse durch einen Brauereibetrieb oder im Zusammenhang mit einer land- und forstwirtschaftlichen Betriebstätigkeit. Dass der Gesetzgeber solche Betriebe (wie auch die erwähnten Wohnungsunternehmen) als förderungswürdig ansah, ist von seinem weiten Entscheidungsspielraum gedeckt.