Reform der gesetzlichen Krankenversicherung: Wichtige Änderungen ab 2027 und 2028
Gesetzgebung
Reform der gesetzlichen Krankenversicherung: Wichtige Änderungen ab 2027 und 2028
Beitragsbemessungsgrenze
Die Rechengrößen der Sozialversicherung werden gemäß der Lohnentwicklung turnusgemäß angepasst und jährlich mittels Verordnung festgelegt.
Beachten Sie — Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Versicherungsbeitrags berücksichtigt werden. Für darüber hinausgehendes Einkommen sind keine Beiträge zu zahlen.
2026 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 69.750 EUR jährlich bzw. 5.812,50 EUR monatlich. 2027 steigt die Beitragsbemessungsgrenze einmalig (zusätzlich zur regulären Lohnentwicklung) um zusätzliche 3.600 EUR jährlich bzw. um 300 EUR monatlich.
Minijobs
Der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung für gewerbliche Minijobs (bzw. geringfügige Beschäftigungen) beträgt derzeit 13 %. Ab 2027 wird der pauschale Beitragssatz der Arbeitgeber erhöht. Maßgeblich sind dann der allgemeine Beitragssatz sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz (das wären zusammen aktuell 17,5 %).
Merke — Die wirtschaftliche Mehrbelastung trifft hier ausschließlich den Arbeitgeber. Die Anhebung betrifft „lediglich“ gewerbliche Minijobs. Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten beträgt somit weiterhin 5 %. |
Familienversicherung
Die beitragsfreie Familienversicherung gehört zu den prägenden Merkmalen der gesetzlichen Krankenversicherung. Danach können insbesondere Ehegatten und Kinder ohne eigene Beitragszahlung in den Schutz des Mitglieds einbezogen werden.
Ab 1.1.28 wird die beitragsfreie Familienversicherung begrenzt. Dann zahlen Mitglieder mit derzeit beitragsfrei mitversicherten Ehegatten einen Beitragszuschlag in Höhe von 2,5 % der beitragspflichtigen Einnahmen. Die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern bleibt demgegenüber erhalten.
Beachten Sie — Der Zuschlag gilt aber nicht ausnahmslos für jede Ehegatten-Mitversicherung. Vielmehr sieht das Gesetz (§ 242b SGB V) einige Ausnahmen vor. So fällt für den Ehegatten kein Beitragszuschlag an, wenn das Mitglied oder der mitversicherte Ehegatte ein Kind hat, das im Haushalt des mitversicherten Ehegatten lebt und
das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
als Mensch mit Behinderungen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Ein Beitragszuschlag wird insbesondere auch dann nicht erhoben, wenn der mitversicherte Ehegatte
nicht erwerbsmäßig einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in dessen häuslicher Umgebung pflegt,
eine Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch nimmt,
die Regelaltersgrenze erreicht hat,
mindestens Pflegegrad 3 oder einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung hat.
