Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem ohne Sofort-Hilfe nicht nach § 35a EStG begünstigt
Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG; 20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 EUR) kann für ein Hausnotrufsystem nicht in Anspruch genommen werden, wenn dieses im Notfall nur den Kontakt zu einer 24 Stunden-Servicezentrale herstellt (BFH 15.2.23, VI R 7/21; BFH PM Nr. 27/23 vom 4.5.23).
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem ohne Sofort-Hilfe nicht nach § 35a EStG begünstigt
Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG; 20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 EUR) kann für ein Hausnotrufsystem nicht in Anspruch genommen werden, wenn dieses im Notfall nur den Kontakt zu einer 24 Stunden-Servicezentrale herstellt (BFH 15.2.23, VI R 7/21; BFH PM Nr. 27/23 vom 4.5.23).
1. Sachverhalt
Der BFH musste über einen Streitfall entscheiden, in dem es um die Frage ging, ob auch Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem von § 35a Abs. 2 EStG erfasst werden. Die Steuerpflichtige hatte ihre Wohnung mit einem Hausnotrufsystem ausgestattet, wobei sie das Paket Standard mit Gerätebereitstellung und 24-Stunden-Servicezentrale nutzte. Nicht gebucht hatte sie u. a. den Sofort-Helfer-Einsatz an ihrer Wohnadresse sowie die Pflege- und Grundversorgung.
Das FA berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für das Hausnotrufsystem mangels Haushaltsbezug nicht als haushaltsnahe Dienstleistung. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG Sachsen der Klage statt. Die Freude der Steuerpflichtigen währte aber nicht lange, denn der BFH hob die FG-Entscheidung im Revisionsverfahren auf.
2. Die Entscheidung des BFH
Der BFH führte aus, dass die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nur für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden kann, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Diese Voraussetzung lag jedoch im Streitfall nicht vor. Denn die Steuerpflichtige zahlte im Wesentlichen für die vom Anbieter des Hausnotrufsystems eingerichtete Rufbereitschaft sowie für die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs. Die Rufbereitschaft und die Entgegennahme von eingehenden Notrufen in der Servicezentrale sowie ggf. die Verständigung Dritter, damit diese vor Ort Hilfe leisten, erfolgten jedoch außerhalb der Wohnung der Steuerpflichtigen und damit nicht in deren Haushalt. Und nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35a Abs. 4 S. 1 EStG sind Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden, nicht begünstigt, auch wenn sie für den Haushalt erbracht werden.
Merke | Demgegenüber können Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigt sein (BFH 3.9.15, VI R 18/14). Im dortigen Streitfall hatten die im Bereich des Betreuten Wohnens beschäftigten Pfleger jeweils einen Piepser bei sich, der den Notruf sofort an sie weiterleitete. Geschuldet war dort entsprechend auch die Notfall-Soforthilfe im Haushalt durch das auf diese Weise verständigte Pflegepersonal, sodass die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG in Anspruch genommen werden konnte. |