Grundsätzlich keine Kapitaleinkünfte bei unentgeltlicher Ratenzahlungsvereinbarung

29.06.2026

Einkommensteuer

Grundsätzlich keine Kapitaleinkünfte bei unentgeltlicher Ratenzahlungsvereinbarung

Der BFH (24.3.26, VIII R 30/24) hat seine bisherige langjährige Rechtsprechung zur Zinsversteuerung bei Grundstücksübertragungen gegen zinslos vereinbarte Ratenzahlungen zugunsten der Steuerpflichtigen geändert. Nunmehr erzielt der Veräußerer in derartigen Fällen grundsätzlich keine zu versteuernden Einkünfte.

1. Sachverhalt

Strittig war, ob die Eltern als Verkäufer eines Grundstücks steuerbare Kapitalerträge erzielt haben, weil ihre Tochter als Erwerberin des Grundstücks den Kaufpreis vereinbarungsgemäß in unverzinslichen Raten gezahlt hat. Der Verkauf des Grundstücks erfolgte in 2021. Der Kaufpreis wurde zunächst gestundet. Die Tochter hatte den Steuerpflichtigen jeweils zum 1. eines Monats eine Kaufpreisrate in zuvor bestimmter Höhe zu zahlen. Eine Verzinsung wurde nicht vereinbart. Die in diesem Verzicht liegende Kaufpreisreduzierung wurde der Tochter geschenkt.

Das FA ermittelte einen steuerpflichtigen Zinsanteil – allerdings zu Unrecht
Das FA ermittelte ausgehend von der Summe der in den Streitjahren 2021 und 2022 von der Tochter an die Steuerpflichtigen geleisteten Teilzahlungen nach § 12 Nr. 3 BewG eine Barwertminderung der Kaufpreisforderung als Tilgungsanteil und behandelte die Differenz als nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 i. V. mit § 32d Abs. 1 EStG steuerpflichtigen Zinsanteil. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Der BFH wies die vom FA eingelegte Revision zurück.

2. Entscheidungsgründe

2.1 Schenkungsteuer

Unentgeltliche Stundung des Kaufpreises führte zu keiner freigebigen Zuwendung
Der BFH stellte zunächst klar, dass die unentgeltliche Stundung des Kaufpreises zu keiner freigebigen Zuwendung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG führt. Denn die Tochter war nach dem Willen der Vertragsparteien verpflichtet, den (dem Wert der Immobilie entsprechenden) Kaufpreis an die Eltern in Raten zu zahlen, sodass insoweit eine vollentgeltliche Übertragung stattgefunden hatte und damit der Tochter bezogen auf das übertragene Grundstück nichts zugewendet worden war. Somit sollte der zugewandte Vorteil aus der zinslosen Stundung des Kaufpreises als Kaufpreisreduzierung nicht zu einer teilweise unentgeltlichen Zuwendung des Grundstücks und Gebäudes führen.

Aber auch der Vorteil der zinslosen ratenweisen Stundung der Kaufpreisforderung führte nicht zu einer freigebigen Zuwendung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Insofern fehlte es an der erforderlichen Vermögensverschiebung von den Eltern an ihre Tochter. Denn der Tochter wurde durch die zinslose Stundung weder unentgeltlich noch verbilligt eine Geldsumme aus dem Vermögen der Eltern zur Nutzung überlassen. Eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung liegt bei unentgeltlicher oder verbilligter Darlehensgewährung nur vor, wenn dem Darlehensnehmer vom Geber eine Geldsumme zinslos oder zu einem nicht marktüblichen Zins zur Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Gegenstand der steuerbaren Zuwendung ist dann der Vorteil des Empfängers, das überlassene Kapital für sich nutzen zu können. An einer solchen Vermögensverschiebung fehlte es jedoch im Streitfall.

2.2 Einkommensteuer

Der BFH verneinte im Hinblick auf die zinslose Stundung auch das Vorliegen von steuerpflichtigen Einkünften – und zwar weder nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 1 noch nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 bzw. nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, Abs. 2 S. 2 und Abs. 4 S. 1 EStG. Ertragsanteile aus einem Leibrentenrecht (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 1 EStG) lagen schon deshalb nicht vor, weil das Grundstück gegen Kaufpreisraten und nicht gegen Einräumung eines Leibrentenrechts veräußert worden war.

Der BFH entschied unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung, dass die Vereinbarung einer entgeltlichen Übertragung eines Vermögensgegenstands im Privatvermögen gegen Ratenzahlungen dazu führt, dass die vom Erwerber zur Erfüllung des Kaufpreises zu erbringenden Teilzahlungen in voller Höhe als Gegenleistung für den Kaufgegenstand geleistet werden sollen und die in der Ratenzahlungsvereinbarung liegende Stundung zinslos gewährt wird.

Beachten Sie — Hieraus folgt, dass für die Besteuerung des Veräußerers von einer unentgeltlichen Stundung der Kaufpreisforderung auszugehen ist, sofern sich nicht aus dem Steuerrecht ergibt, dass die Vereinbarung der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann. Ein etwaiger bei wirtschaftlicher (kaufmännischer) Betrachtung in jeder einzelnen Teilzahlung enthaltener oder nach § 12 Abs. 3 BewG typisierend ermittelter Zinsanteil ist kein steuerpflichtiges Entgelt für eine Kapitalüberlassung.

Auch kein Rückzahlungsgewinn
Letztlich verneinte der BFH auch einen Rückzahlungsgewinn nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, Abs. 2 S. 2, Abs. 4 S. 1 EStG. Denn erfüllt der Erwerber den vereinbarten Kaufpreis in Raten, die (vereinbarungsgemäß) einen Zinsanteil nicht enthalten und auch nicht zwangsweise aufzuteilen sind, sind diese Teilzahlungen grundsätzlich ratierlich jeweils in voller Höhe mit den beim Forderungserwerb entstandenen Anschaffungskosten zu verrechnen.

Merke — Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH (u. a. 14.7.20, VIII R 3/17) wurde die Kaufpreisvereinbarung und Tilgungsbestimmung, nur auf den Kaufpreis zahlen zu wollen, der Besteuerung beim Verkäufer und Käufer nicht zugrunde gelegt. Vielmehr war der nominale Kaufpreis wegen der langjährigen zinslosen Stundung abzuzinsen und in einen Tilgungs- (den Barwert) und einen Zinsanteil aufzuteilen. Mangels einer Regelung im Einkommensteuerrecht stützte der BFH die zwangsweise Aufteilung jeder Rate auf § 12 Abs. 3 BewG und legte einen Rechnungszinsfuß von 5,5 % zugrunde. Der Zinsanteil wurde nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Kapitalertrag des Verkäufers für eine Kapitalüberlassung in Form der Stundung angesehen. Diese Sichtweise hat der BFH nun aufgegeben und folgt den im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen – es sei denn, sie sind der Besteuerung nicht zugrunde zu legen (z. B. weil sie in krassem Gegensatz zu den tatsächlichen Verhältnissen stehen oder missbräuchlich i. S. des § 42 AO sind).